Landpachtverkehr
Landpachtverträge sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der zuständigen Landwirtschaftsbehörde durch Vorlage des Landpachtvertrages anzuzeigen. Im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses erfolgt die Anzeige durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages.
In Rheinland-Pfalz unterliegen Landpachtverträge der Anzeigepflicht nicht, wenn die Pachtfläche bei landwirtschaftlich genutzten Flächen zwei Hektar und bei weinbaulich genutzten Flächen einen halben Hektar nicht überschreitet.
Ziel des Verfahrens ist es, agrarstrukturell unerwünschte Landpachtverträge zu verhindern.
In Rheinland-Pfalz sind die Kreisverwaltungen die zuständigen Landwirtschaftsbehörden. Diese erledigen die Aufgabe auch für die angrenzenden kreisfreien Städte. So ist die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz auch für Pachtflächen im Bereich der Stadt Koblenz zuständig.
Die Anzeige hat grundsätzlich durch den Verpächter zu erfolgen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann sie auch durch den Pächter erfolgen.
Ansprechpartner:
Wolfgang Schmitz
Veterinärdienst und Landwirtschaft
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