Allgemeines zum Sozialhilferecht
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 wurde das Sozialhilferecht reformiert und modernisiert und gleichzeitig als Zwölftes Buch (SGB XII) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Zum gleichen Zeitpunkt traten das Bundessozialhilfegesetz und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außer Kraft. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht".
Bei der Sozialhilfe handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen, wie bei der sozialen Pflegeversicherung, sondern um steuerfinanzierte Mittel.
Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn und soweit der sozialhilferechtliche Bedarf durch den Einsatz
- der Arbeitskraft,
- des Einkommens,
- des Vermögens oder
Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder Dritter gedeckt werden kann.
Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche gegliedert, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:
- Hilfe zum Lebensunterhalt * Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
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