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Schriftzug Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Mayen-Koblenz

Beschlossen vom Kreistag des Landkreises Mayen-Koblenz am 20. November 2000

Vorbemerkung

  1. Grundsätzliches
  2. Antragsberechtigte
  3. Förderungsvoraussetzungen
  4. Förderung von Baumaßnahmen
  5. Förderung des Vereinssports
  6. Förderung der Jugendarbeit
  7. Bereitstellung der Schulsportanlagen
  8. Beratung
  9. Zuständigkeit
  10. Schlussbestimmungen

Vorbemerkung:
Soweit in den Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Mayen-Koblenz Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden ( z. B. Sportler), ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen. Zur besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen aufzuführen.

  1. Grundsätzliches:
    1. Der Landkreis Mayen-Koblenz fördert den Sport in Anerkennung seiner gesellschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Bedeutung. Zweck der Sportförderung ist es, allen Einwohnern des Landkreises Mayen-Koblenz angemessene sportliche Betätigungen zu ermöglichen. Hierbei sollen insbesondere die Sportvereine als Träger des Sports unterstützt und die Ehrenamtlichkeit in den Vereinen gestärkt werden.
    2. Der Landkreis fördert den Sport durch die Darstellung der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports in der Öffentlichkeit. Diese Darstellung kann erfolgen durch Veranstaltungen (z. B. Sportball) und durch Ehrungen erfolgreicher Sportler sowie durch die Auszeichnung von Persönlichkeiten, die ehrenamtlich besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Sports erworben haben.
    3. Der Landkreis Mayen-Koblenz fördert den Sport durch
      • Investitionszuschüsse für Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen
      • Stiftung von Ehrenpreisen bei Sportveranstaltungen
      • Zuwendungen zu Vereins- und Verbandsjubiläen
      • Zuwendungen zur Unterstützung der Jugendarbeit in den Sportvereinen
      • Förderung der Zusammenarbeit von Sport in Schulen, Kindertagesstätten und Vereinen
      • Veranstaltung von Sportfesten
      • Zuwendungen für Teilnehmer an Sport-Fördergruppen
      • kostenfreie Bereitstellung seiner Schulsportanlagen
    4. Der Landkreis Mayen-Koblenz fördert den Sport im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet.
       
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  2. Antragsberechtigte:
    1. Antragsberechtigt sind Städte, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden, kommunale Zweckverbände, Sportfachverbände sowie gemeinnützige Sportvereine, die dem Deutschen Sportbund angehören.
    2. Zuschüsse an Sportvereine können nur gewährt werden, wenn:
      1. der Sportverein seinen Sitz im Kreisgebiet hat,
      2. die Mehrheit der Mitglieder des Sportvereins im Kreisgebiet wohnen,
      3. der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist und
      4. der Verein gemeinnützig ist.

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  3. Förderungsvoraussetzungen:
    1. Der Antragsteller ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit vorrangig zum Einsatz seiner eigenen Mittel verpflichtet. Er sichert die Gesamtfinanzierung und muss in der Lage sein, die Folgekosten aufzubringen.
    2. Gefördert wird ausschließlich der Amateursport.
    3. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn mit der Bauausführung noch nicht begonnen wurde oder die Anschaffung noch nicht erfolgt ist. In Ausnahmefällen kann die Verwaltung bei Maßnahmen, die nur vom Landkreis gefördert werden, einem vorzeitigen Beginn der Maßnahme zustimmen.

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  4. Förderung von Baumaßnahmen:
    1. Für Baumaßnahmen von Kommunen und Vereinen, die vom Land nach dem Sportförderungsgesetz gefördert werden, beträgt die Förderung 10 % der zuschussfähigen Kosten. Voraussetzung für eine Förderung durch den Landkreis Mayen-Koblenz ist die Aufnahme der Maßnahme in den Jahresförderungsplan für Sport-, Spiel- und Freizeitmaßnahmen.
    2. Baumaßnahmen von Sportvereinen, die nach der "Regelung zur Vergabe von Zuschüssen des Sportbundes Rheinland" bezuschusst werden, fördert der Landkreis Mayen-Koblenz mit bis zu 20 % der zuschussfähigen Gesamtkosten.
    3. Baumaßnahmen von Sportvereinen werden in der Regel nur gefördert, wenn sich die örtlichen Kommunen mit einer angemessenen Zuwendung an den zuschussfähigen Kosten beteiligen.
    4. Anträge auf Landesförderung nach dem Sportförderungsgesetz sind bis zum 15.02. eines jeden Jahres für das folgende Jahr vorzulegen. Anträge auf Förderung von Investitionszuschüssen nach der Ziffer 4.2 sind bis zum 15.11. eines jeden Jahres für das folgende Jahr vorzulegen. Die Anträge sind über die örtliche Kommunalverwaltung einzureichen. Kostenvoranschläge und ein Finanzierungsplan sind beizufügen.

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  5. Förderung des Vereinssports:
    1. Sportveranstaltungen mit besonderer überregionaler Bedeutung werden durch die Stiftung von Ehrenpreisen gefördert.
    2. Sportvereine und Sportfachverbände können bei Jubiläen durch die Gewährung von Jubiläumszuwendungen gefördert werden. Die erstmalige Förderung kann bei einem 25-jährigen Jubiläum erfolgen. Weitere Jubiläumszuwendungen können nach jeweils weiteren 25 Jahren gewährt werden.
    3. Die von Sportvereinen benötigte Anschaffung von Sportgeräten, die nach der "Regelung zur Vergabe von Zuschüssen des Sportbundes Rheinland" bezuschusst werden, fördert der Landkreis Mayen-Koblenz mit bis zu 20 % der zuschussfähigen Kosten. Hierbei werden die vom Sportbund Rheinland festgelegten Pauschal- und Höchstbeträge berücksichtigt.

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  6. Förderung der Jugendarbeit der Sportvereine:
    1. Die von den Sportvereinen geleistete Jugendarbeit wird mit einem Zuschuss in Höhe eines Sockelbetrages von 3 € für jedes jugendliche Vereinsmitglied bis zum 18. Lebensjahr gefördert. Der Betrag kann je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Kreises auch höher sein. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Sportverein dem Sportbund Rheinland angehört und mindestens 10 jugendliche Vereinsmitglieder hat. Stichtag ist jeweils der 01. Januar des Jahres. Durch die Förderung soll die Jugendarbeit in den Sportvereinen im Landkreis Mayen-Koblenz gestärkt und sichergestellt werden, dass für die jugendlichen Vereinsmitglieder qualifizierte Übungsstunden durch lizenzierte Übungsleiter angeboten werden. Der Zuschuss ist zweckgebunden für die Jugendarbeit in den Sportvereinen einzusetzen. Das Sportreferat der Kreisverwaltung ist berechtigt, die für Jugendliche geleisteten Angebote in den Sportvereinen zu überprüfen (z. B. Zahl der Übungsstunden für Jugendliche, Zahl der für Jugendliche eingesetzten lizenzierten Übungsleiter, besondere Aktivitäten etc.).
    2. Der Landkreis Mayen-Koblenz fördert die Zusammenarbeit von Schulen, Kindertagesstätten und Vereinen im Bereich des Sports mit dem Ziel, weniger leistungssportlich begabte Kinder und Jugendliche zu regelmäßiger Sportausübung - möglichst im Sportverein - zu animieren.
    3. Als Leistungsvergleich auf Kreisebene veranstaltet der Landkreis Mayen-Koblenz für Kinder und Jugendliche Sportfeste. Diese Sportfeste finden regelmäßig im Rahmen der Bundesjugendspiele statt. Die Sportfeste können gemeinsam mit der Stadt Koblenz und ggf. weiteren Gebietskörperschaften durchgeführt werden. Die Auswahlmannschaft des Landkreises Mayen-Koblenz für das Landesjugendsportfest wird durch die Bereitstellung einheitlicher Sportkleidung gefördert.
    4. Für die jugendlichen Teilnehmer von Sport-Fördergruppen, die dem Leistungskader des jeweiligen Fachverbandes angehören, erhalten die Vereine einen Zuschuss von 30 € monatlich zu den Fahrtkosten zum Training und zu den Wettkämpfen (einschließlich der Teilnahme an Meisterschaften). Voraussetzung ist, dass der Teilnehmer für einen Verein aus dem Kreisgebiet an Wettkämpfen des jeweiligen Fachverbandes teilnimmt. Die Zuschüsse werden halbjährlich nachträglich gezahlt.

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  7. Bereitstellung von Schulsportanlagen:
    1. Die Schulsportanlagen des Landkreises werden im Rahmen des Sportförderungsgesetzes für den außerschulischen Sport bereitgestellt.
  8. Persönliche Beratung:
    Der Sportreferent der Kreisverwaltung berät die örtlichen Kommunalverwaltungen, Sportfachverbände und Sportvereine kostenfrei in allen Sportangelegenheiten
  9. Zuständigkeit:
    1. Im Rahmen dieser Richtlinien entscheiden: - die Kreisverwaltung bis zu einer Förderung von 2.500 € - der Sportausschuss bei einer Förderung über 2.500 € im Einzelfall.
    2. Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet im Einzelfall der Kreisausschuss.
  10. Schlussbestimmungen:
    1. Über eine Änderung der Fördersätze entscheidet der Kreisausschuss.
    2. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft.
    3. Sie finden auch Anwendung auf vorliegende Anträge, über die bisher nicht entschieden wurde.
    4. Die bisher geltenden Richtlinien und Grundsatzbeschlüsse der Kreisgremien zur Förderung des Sports im Landkreis Mayen-Koblenz treten außer Kraft.

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Koblenz, 21. November 2000
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Albert Berg-Winters
Landrat