Jugendhilfe im Strafverfahren - Die Jugendgerichtshilfe
Betroffener Personenkreis
Kinder bis einschließlich 13 Jahre sind nicht strafmündig. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt, wenn ein Jugendlicher (zum Tatzeitpunkt 14 bis 17 Jahre alt) oder
ein Heranwachsender (entsprechend 18 bis 20 Jahre alt) einer Straftat verdächtig oder überführt ist.
Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Arbeitsschwerpunkte
Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat und eine Hauptverhandlung ansteht?
Die Jugendgerichtshilfe lädt zu einem Gespräch ein und macht sich ein Bild über die persönliche und familiäre Situation von Betroffenen:
- berät junge Menschen und Personensorgeberechtigte zur Erziehung und Lebensführung,
- bei Bedarf werden Jugendhilfemaßnahmen initiiert,
- macht mit dem Verfahren bekannt, bereitet auf die Hauptverhandlung vor und begleitet junge Menschen zur Hauptverhandlung.
Die Jugendgerichtshilfe
- bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Aspekte im Verfahren und bei der Hauptverhandlung zur Geltung,
- macht Vorschläge zu Maßnahmen seitens des Gerichtes (Verfahrenseinstellung, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe)
- meldet gegebenenfalls dem Gericht, ob Auflagen und Weisungen Folge geleistet wird.
Erziehungsregeln sind zum Beispiel Weisungen wie Arbeitsstunden abzuleisten, eine Ausbildung- oder Arbeitsstelle anzunehmen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder die Anordnung, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Zuchtmittel können Verwarnung, Erteilung von Auflagen (beispielsweise Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Opfer der Straftat, Arbeitsstunden, Geldstrafen) aber auch Jugendarrest bis zu vier Wochen sein.
Jugendstrafe ist eine Freiheitsstrafe. Hierbei prüft das Gericht, ob die Jugendstrafe zur Bewährung oder ohne Bewährung ausgesprochen wird.
Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft ein Diversionsverfahren durchführt?
Aktuell
Bitte beachten:
An den Karnevalstagen schließen die Kreisverwaltung und ihre KfZ-Zulassungsstellen donnerstags (16.02.) bereits um 11 Uhr. Rosenmontag (20.02.) sind Vewaltung und Zulassungsstellen ganztags geschlossen. Am Veilchendienstag (21.02.) ist ein Bereitschaftsdienst von 9 bis 12 Uhr eingerichtet.
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