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Schriftzug Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz ist gültig für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sowie auch für geringfügig Beschäftigte. Für Hausfrauen und Selbständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Beamtinnen fallen unter die besonderen Bestimmungen des Beamtenrechts. Bei befristeten Arbeitsverträgen endet der Mutterschutz mit Ablauf der Befristung. In der Probezeit eines nicht befristeten Arbeitsverhältnisses gelten die Mutterschutzbestimmungen uneingeschränkt
 
Mutter küsst Säugling auf Wange

Beschäftigungsverbote

Zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung von Mutter und Kind gelten für Schwangere und stillende Frauen besondere Arbeitsschutzbedingungen im. Für etliche Tätigkeiten gilt sogar ein generelles Beschäftigungsverbot (zum Beispiel Akkord- oder Nachtarbeit). Werdenden und stillenden Müttern dürfen durch diese Schutzbestimmungen keine finanziellen Nachteile entstehen (siehe auch „Mutterschutzlohn“).

Schutzfristen

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, und seit dem Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes am 20.06.2002 auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen.

Mutterschutzlohn

Weitere wichtige Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind, dass im Falle eines Beschäftigungsverbotes die werdende Mutter ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) behält. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag sind die Frauen finanziell abgesichert, indem sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.
Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, zu berücksichtigen. Auch den nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten schwangeren Arbeitnehmerinnen muss ohne Kürzung des Arbeitsentgelts die Freizeit für notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Arbeitszeit möglich sind, gewährt werden. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
Kleinbetriebe erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse 100 Prozent der wesentlichen Arbeitgeberkosten im Mutterschaftsfall erstattet.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Schwangerschaft mitgeteilt wird.

Weitere Informationen

  Broschüre zum Mutterschutzgesetz [PDF: 1,7 MB]

  Mutterschutzgesetz [PDF: 28 KB]

Ihre zuständige Aufsichtsbehörde für das Land Rheinland-Pfalz:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

Telefon: 0261 / 120-0
FAX: 0261 / 120-2200


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