Mutterschutz
Beschäftigungsverbote
Schutzfristen
Mutterschutzlohn
Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, zu berücksichtigen. Auch den nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten schwangeren Arbeitnehmerinnen muss ohne Kürzung des Arbeitsentgelts die Freizeit für notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Arbeitszeit möglich sind, gewährt werden. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
Kleinbetriebe erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse 100 Prozent der wesentlichen Arbeitgeberkosten im Mutterschaftsfall erstattet.
Kündigungsschutz
Weitere Informationen
Broschüre zum Mutterschutzgesetz [PDF: 1,7 MB]
Mutterschutzgesetz [PDF: 28 KB]
Ihre zuständige Aufsichtsbehörde für das Land Rheinland-Pfalz:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
FAX: 0261 / 120-2200
Aktuell
Bitte beachten:
An den Karnevalstagen schließen die Kreisverwaltung und ihre KfZ-Zulassungsstellen donnerstags (16.02.) bereits um 11 Uhr. Rosenmontag (20.02.) sind Vewaltung und Zulassungsstellen ganztags geschlossen. Am Veilchendienstag (21.02.) ist ein Bereitschaftsdienst von 9 bis 12 Uhr eingerichtet.
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