Einschulungsuntersuchung
Bei der Einschulungsuntersuchung wird der Entwicklungsstand des Kindes festgestellt und eine Aussage zur Schulfähigkeit des Kindes aus schulärztlicher Sicht getroffen. So werden mögliche gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder auch ein besonderer Förderbedarf erkannt. Die Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das zuständige Gesundheitsamt lädt die Kinder zusammen mit ihren Eltern/Erziehungsberechtigten zu einem festen Termin ein. In einigen Orten im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes Mayen findet die Untersuchung in der Schule statt, in allen übrigen Fällen im Gesundheitsamt selbst.
Mit der Terminvergabe erhalten die Eltern einen Fragebogen, den sie bitte ausgefüllt zur Untersuchung mitbringen.
Sehr wichtig ist auch die Vorlage des Impfausweises und des gelben Vorsorgeheftes! Das Gesundheitsamt ist gesetzlich verpflichtet, vor der Aufnahme in die erste Klasse den Impfstatus zu erheben und zu empfehlen, eventuelle Impflücken zu schließen.
Mit der Terminvergabe erhalten die Eltern einen Fragebogen, den sie bitte ausgefüllt zur Untersuchung mitbringen.
Sehr wichtig ist auch die Vorlage des Impfausweises und des gelben Vorsorgeheftes! Das Gesundheitsamt ist gesetzlich verpflichtet, vor der Aufnahme in die erste Klasse den Impfstatus zu erheben und zu empfehlen, eventuelle Impflücken zu schließen.
Was umfasst die Einschulungsuntersuchung?
Die Einschulungsuntersuchung umfasst:
- Seh- und Hörtest
- Sprachentwicklung, Aussprache
- Wahrnehmungsfähigkeit (zum Beispiel Farben und Formen unterscheiden)
- Konzentration, Merkfähigkeit
- Grob- und Feinmotorik
- Größe, Gewicht
- allgemein körperliche Untersuchung
- Feststellung der körperlichen Schulreife
- Überprüfen des Impfstatuts (Durchsicht des Impfbuches, bei Bedarf Empfehlung zum Schließen von Impflücken)
Die Schulleitung erhält eine schriftliche Stellungnahme zur Schulfähigkeit des Kindes aus schulärztlicher Sicht.
Die Einschulungsuntersuchung ersetzt nicht die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 9 beim Kinderarzt oder Hausarzt des Kindes. Dies gilt auch für Kinder, bei denen wegen vorzeitiger Einschulung die U 9 in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einschulungsuntersuchung anfällt.

