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Schriftzug Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Früherkennungsuntersuchungen

Das Kinderschutzgesetz verpflichtet die Gesundheitsämter auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen (konkret: U 4 bis U 9) hinzuwirken.

Frontseite des U-HeftesDas Zentrum für Kindervorsorge im Universitätsklinikum Homburg informiert die Eltern im Auftrag der Zentralen Stelle Landeskinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz über die anstehende Früherkennungsuntersuchung. Dem Anschreiben an die Eltern ist ein Rückmeldeformular beigefügt, das bei der Untersuchung unbedingt beim Kinderarzt oder Hausarzt abgegeben werden muss. Auf diesem Formular meldet der Arzt per Fax an das Zentrum für Kindervorsorge, dass die Untersuchung erfolgt ist. Medizinische Befunde werden dabei nicht mitgeteilt. Es geht also lediglich um die Teilnahme an der Untersuchung als solche.

Erhält das Zentrum für Kindervorsorge keine Rückmeldung über die Teilnahme des Kindes an der Untersuchung, erfolgt eine schriftliche Erinnerung, ebenfalls mit Rückmeldeformular.

Falls dem Zentrum für Kindervorsorge innerhalb von etwa drei Wochen nach Absendung des Erinnerungsschreibens immer noch keine Mitteilung über die Untersuchung vorliegt, meldet es diesen Fall dem zuständigen Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt muss sich dann unverzüglich mit den Eltern in Verbindung setzen und auf die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen hinwirken (Paragraph 8 Absatz 2).

Wird trotz der Bemühungen des Gesundheitsamtes die ausstehende Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt, oder lässt sich dies nicht feststellen (zum Beispiel weil die Kontaktaufnahme mit den Eltern nicht möglich ist), so ist das Gesundheitsamt nach Paragraph 9 Absatz 1 des Kinderschutzgesetzes verpflichtet, diesen Fall dem Jugendamt zu melden, in dessen Bezirk das Kind seine Hauptwohnung hat. Die Jugendämter prüfen dann anhand der ihnen übermittelten Daten, ob ein Hilfebedarf vorliegt. Ist dies der Fall, stellen sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.

Das vorstehend beschriebene Verfahren bezieht sich auf die Früherkennungsuntersuchungen U 4 bis U 9. Zur Jugendgesundheitsuntersuchung J 1 im Alter von 12 bis 14 Jahren lädt das Zentrum für Kindervorsorge ebenfalls ein. Es entfällt aber die Erinnerung und auch die Einschaltung der Gesundheitsämter. Daher liegt den Einladungen zur J 1 auch kein Rückmeldeformular bei.

Vorgehensweise des Gesundheitsamtes Mayen-Koblenz

Wenn das Gesundheitsamt Mayen-Koblenz per Fax vom Zentrum für Kindervorsorge über die (vermeintliche) Nichtteilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung erfährt, schreibt es die Eltern des Kindes zunächst an mit der Bitte, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Dies sollte möglichst telefonisch erfolgen, gern auch per E-mail, Fax oder persönlich. Erfolgt keine Kontaktaufnahme seitens der Eltern, nehmen je nach Lage des Falles eventuell zwei Mitarbeiter des Gesundheitsamtes einen Hausbesuch vor.


Falls keine Kontaktaufnahme möglich ist oder aber trotz erfolgten Kontaktes die Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt wird, nicht nachgewiesen werden kann oder die Durchführung der Untersuchung letztendlich unklar bleibt,  ist das Gesundheitsamt gesetzlich verpflichtet, den Fall dem Jugendamt zu melden (Paragraph 9 Absatz 1 Landeskinderschutzgesetz).

Erste Erfahrungen, Empfehlungen an die Eltern

Erste Erfahrungen im Umgang mit dem neuen Gesetz haben gezeigt, dass in einigen der dem Gesundheitsamt gemeldeten Fälle die Früherkennungsuntersuchung schon längst rechtzeitig durchgeführt war. In diesen Fällen scheiterte die Meldung über die erfolgte Untersuchung an das Zentrum für Kindervorsorge nur daran, dass die Eltern vergessen hatten, das beigefügte Rückmeldeformular zur Untersuchung mitzunehmen. Es ist daher auch an dieser Stelle zu betonen, dass dieses Formular ebenso wie das gelbe Vorsorgeheft und der Impfausweis unbedingt zu den Früherkennungsuntersuchungen mitgebracht werden müssen.