Mutterschaftsgeld
Frauen, die bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten von der Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld. 
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist gezahlt. Als Mutterschutzfrist wird der Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung bezeichnet. An die Stelle von 8 Wochen tritt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten ein Zeitraum von 12 Wochen.
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist gezahlt. Als Mutterschutzfrist wird der Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung bezeichnet. An die Stelle von 8 Wochen tritt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten ein Zeitraum von 12 Wochen.
Höhe
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist. Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist also das Nettoarbeitsentgelt.
Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag bzw. 390 Euro im Monat. Dieses Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei.
Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt in Berlin ebenfalls ein Mutterschaftsgeld.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den extra Seiten des Bundesversicherungsamtes.
Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag bzw. 390 Euro im Monat. Dieses Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei.
Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt in Berlin ebenfalls ein Mutterschaftsgeld.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den extra Seiten des Bundesversicherungsamtes.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Mutterschaftsgeldstelle beim:
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert Alee 38
53113 Bonn
Telefon:
0228 / 619-1888
FAX: 0228 / 619-1877
E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de
Internet-URL: www.bundesversicherungsamt.de
FAX: 0228 / 619-1877
E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de
Internet-URL: www.bundesversicherungsamt.de
Mutterschutzlohn
Für werdende als auch für stillende Mütter bestehen bestimmte Beschäftigungsverbote (z.B. bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind laut ärztlichem Zeugnis). Soweit ein solches Beschäftigungsverbot eine Fortsetzung der üblichen Arbeit oder der Beschäftigung im bisherigen Umfang entgegenstehen, kann die Arbeitnehmerin mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Dies darf jedoch nicht zu einer Verdienstminderung führen. Der Arbeitgeber hat deshalb mindestens den Durchschnittsverdienst der letzen 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft weiterzuzahlen (Mutterschutzlohn).
Aktuell
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An den Karnevalstagen schließen die Kreisverwaltung und ihre KfZ-Zulassungsstellen donnerstags (16.02.) bereits um 11 Uhr. Rosenmontag (20.02.) sind Vewaltung und Zulassungsstellen ganztags geschlossen. Am Veilchendienstag (21.02.) ist ein Bereitschaftsdienst von 9 bis 12 Uhr eingerichtet.
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