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Schriftzug Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Steuerliche Entlastungen

Kinderfreibetrag

Das sächliche Existenzminimum eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag steuerlich freigestellt. Zum sächlichen Existenzminimum gehören die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (Nahrung, Wohnen, Kleidung).

Seit 1. Januar 2010 wurde der Betrag auf 4.368 Euro (je Elternteil 2.184 Euro) erhöht. Daneben wird für jedes Kind jährlich ein Freibetrag von 2.640 Euro (je Elternteil 1.320 Euro) für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.

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Erwerbsbedingte Betreuungskosten

Erwerbstätige Alleinerziehende und beiderseits erwerbstätige Paare können für ihre Kinder zwischen null und vierzehn Jahren zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Werbungskosten von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen.

Als Erwerbstätigkeit zählt jede Tätigkeit, bei der Einkünfte erzielt werden. Deshalb sind auch Minijobs und nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten eine Erwerbstätigkeit. Damit können auch Eltern, bei denen ein Elternteil in Vollzeit und der andere in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist, erwerbsbedingte Betreuungskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Allerdings sind grundsätzlich nur die Betreuungskosten, die tatsächlich erwerbsbedingt anfallen, geltend zu machen.

Dienstleistungen in Privathaushalten

Die Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten können steuerlich abgesetzt werden. Zu den Dienstleistungen gehören auch die Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken und pflegebedürftigen Menschen.
Seit 2009 können 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden. Insgesamt wurden die bisher geltenden Regeln zusammengefasst.
Bei geringfügiger Beschäftigung können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 510 Euro direkt steuerlich abgesetzt werden.
Bei sozialversicherten Beschäftigten können 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 4000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder

Wenn Ihr Kind volljährig ist und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, dann wird bei auswärtiger Unterbringung ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr gewährt. Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, wenn diese einen Betrag von 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und anderen Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln werden in voller Höhe angerechnet. Von den Bezügen und Ausbildungshilfen kann insgesamt eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden. Der vom Arbeitgeber einbehaltene und an die Sozialversicherungsträger abgeführte Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag mindert die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro jährlich. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag jeweils um ein Zwölftel.

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen können bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro im Jahr steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Person für die Unterhalt gewährt wird, kein Kindergeld bekommt sowie kein Kinderfreibetrag oder ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung gewährt wird. Der absetzbare Höchstbetrag mindert sich um die Einkünfte der unterhaltenden Person, wenn sie über 624 Euro liegen.

Ehegattensplitting

Ehegatten können ihr Einkommen getrennt versteuern oder sich für eine Zusammenveranlagung entscheiden. Bei der Zusammenveranlagung wird das Einkommen der Ehegatten summiert, zur Ermittlung der Steuerschuld die Summe des Einkommens halbiert und die sich daraus ergebende Steuerschuld verdoppelt. Durch diese Besteuerung wird die Progression für Eheleute gestreckt. Dadurch fällt die Steuerschuld der Ehegatten insbesondere dann geringer aus, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt:

Zuständig für die Städte Andernach und Mayen sowie die Verbandsgemeinden Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel ist das:

Finanzamt Mayen
Service-Center im "Forum Mayen"
Töpferstraße 28
56727 Mayen

Telefon: 02651 / 7026-0
FAX (Hauptgebäude): 02651 / 7026-26090
FAX (im "Forum Mayen"): 02651 / 7026-26093
E-Mail: poststelle@fa-my.fin-rlp.de
Internet-URL: www.finanzamt-mayen.de


 

Zuständig für die Stadt Bendorf sowie für die Verbandsgemeinden Rhens, Untermosel, Vallendar und Weißenthurm ist das:

Finanzamt Koblenz
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19
56073 Koblenz

Telefon: 0261 / 4931-0
FAX: 0261 / 4931-20090
E-Mail: poststelle@fa-ko.fin-rlp.de
Internet-URL: www.finanzamt-koblenz.de


 

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