Unterhaltsvorschuss
Eine Hilfe für Alleinerziehende!
Erhält ein betreuender Elternteil keinen, nur teilweise, oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden. Die Leistungen können für maximal 72 Monate, solange das Kind das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Alleinerziehende Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt. Heiratet der Alleinerziehende Elternteil, erlischt der Anspruch auf Leistungsgewährung, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.
Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der maximal einen Monat zurückwirkt.
Der Alleinerziehende Elternteil muss sich jedoch für eine rückwirkende Gewährung zuvor durch persönliche Ansprache, schriftlichen Brief oder Einschaltung eines Rechtsanwaltes selbst bemüht haben, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe. Davon werden das staatliche Erstkindergeld und eventuelle Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten des Kindes abgezogen.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen mit der Unterhaltsvorschussgewährung auf das Land über, sodass Ansprüche grundsätzlich nur noch von der Unterhaltsvorschusskasse zum Beispiel im Rahmen von Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden können.
Die Unterhaltsvorschusskasse prüft auch, ob und in welcher Höhe der unterhaltspflichtige Elternteil zur Erstattung der Leistungen verpflichtet ist.
Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der maximal einen Monat zurückwirkt.
Der Alleinerziehende Elternteil muss sich jedoch für eine rückwirkende Gewährung zuvor durch persönliche Ansprache, schriftlichen Brief oder Einschaltung eines Rechtsanwaltes selbst bemüht haben, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe. Davon werden das staatliche Erstkindergeld und eventuelle Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten des Kindes abgezogen.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen mit der Unterhaltsvorschussgewährung auf das Land über, sodass Ansprüche grundsätzlich nur noch von der Unterhaltsvorschusskasse zum Beispiel im Rahmen von Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden können.
Die Unterhaltsvorschusskasse prüft auch, ob und in welcher Höhe der unterhaltspflichtige Elternteil zur Erstattung der Leistungen verpflichtet ist.
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