⇑ Gefährliche Güter: Transport
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Für den Transport gefährlicher Güter gibt es internationales Regelwerk, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Klassifizierung, der Verpackung und der Kennzeichnung der gefährlichen Güter, dem Bau, der Ausrüstung und der Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks, sowie der Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Fahrzeugführern und anderen mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Personen. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung an die aktuellen Entwicklungen. Dazu zählt beispielsweise die Festlegung eines bestimmten Transportweges im Rahmen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören u.a. folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Antragsteller
- Transportzeitraum
- Bezeichnung des Ladegutes (Angabe der UN-Nummer und Benennung des Gutes)
- Ausgangs- und Zielpunkt des Transportes
Welche Gebühren fallen an?
Gebührentatbestände (Gebührenrahmen nach Aufwand) sind der Gefahrgutkostenverordnung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.
Die Gebühr je genehmigter Fahrstrecke beträgt 300,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter - GGAV 2002
- Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- § 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2012)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB)
- Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
- § 5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
- Regelung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenschiffen (ADN)
Anträge / Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Es ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) - Anlage 4 zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Weitergehende Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter und zur Broschüre „Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe“ finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium des Innern und für Sport.
Bemerkungen
Eine Allgemeinverfügung für brennbare Flüssigkeiten und Gase finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz.