⇑ Kfz-Zulassung: Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk mit Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Ist ein Halter in einen anderen Zulassungsbezirk verzogen, so hat er der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde seine neue Anschrift mitzuteilen und die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) berichtigen zu lassen. Daneben hat er der Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass er das bisherige Kennzeichen weiter führen möchte.
Voraussetzungen
Sie müssen sich bereits an Ihrem neuen Wohnsitz / Unternehmenssitz angemeldet haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
bei Firmen:
- zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
- zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Es wird kein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer benötigt. Die Vorlage einer europäischen EC-Karte mit IBAN und BIC ist ausreichend.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Ummeldung richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Nr. 302.2 Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Was sollte ich noch wissen?
Die Kennzeichen müssen bei Kennzeichenmitnahme nicht vorgelegt werden.