⇑ Tiergehege genehmigen
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Als Tiergehege gelten ortsfeste dauerhafte Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Artenwährend eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und kein Zoo im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind.
Wenn Sie in Tiergehege errichten oder in Betrieb nehmen wollen (auch beiGatterwild oderr Gehegewildhaltung, z.B. Dam- oder Rotwild) ), benötigen Sie hierzu eine Genehmigung. Diese wird ebenso bei wesentlichen Änderungen von Tiergehegen notwendig ..
Bei der Haltung wild lebender Tiere sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. In der Regel ist eine Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsbestimmungen erforderlich.
Teaser
Sie möchten ein Tiergehege beispielsweise in einem Wildpark oder Tierparks errichten oder betreiben? Dann brauchen Sie hierfür eine Genehmigung.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in dessen Bezirk das Tiergehege liegt.
Zuständige Stelle
Team "Artenschutz"
Tel.: 0261/108-319
Tel.: 0261/108-446
Tel.: 0261/108-274
Voraussetzungen
- Das Tiergehege beherbergt Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden
- Die Beherbergung ist mindestens auf sieben Tage im Jahr angelegt
- der Betrieb oder die Errichtung erfüllt nicht die Bestimmungen für einen Zoo
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Betrieb oder die bauliche Änderung eines Tiergeheges muss der Behörde mindestens einen Monat im Voraus gemeldet werden.