⇑ Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl
- die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
- die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion oder das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
- Landesamt für Geologie und Bergbau
- EAP-Portal zur Ermittlung der zuständigen EAP-Stelle
Zuständige Stelle
Team „Sprengstoff“
Buchstaben A – Mi:
Tel.: 0261/108-324
Buchstaben Mj – Z:
Tel.: 0261/108-561
E-Mail:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag auf Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n)
- Baubeschreibung
- Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
- Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner bei der Firma
Welche Gebühren fallen an?
Für die Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe fallen gemäß Gebührenziffer 2. der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz Gebühren in Höhe von 300,00 Euro bis 4.000,00 Euro an.