In die Fahrkostenübernahme sind -teilweise einkommensabhängig- folgende Schulformen einbezogen:
Es ist jeweils der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zugrunde zu legen. Bei der Beurteilung der Wege bedienen wir uns verschiedener Fachbehörden wie zum Beispiel der Polizei und des Gesundheitsamtes.
Laut Schulgesetz Rheinland-Pfalz ist für die folgenden Klassenstufen bzw. Bildungsgänge bei Anspruch auf Schülerbeförderung ein angemessener Eigenanteil zu leisten, sofern die Einkommensgrenze überschritten ist:
Die Einkommensgrenze beträgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigten leben (26.500 Euro zuzüglich 3.750 Euro für jedes weitere Kind, für das Sie Kindergeld erhalten), bei
- 1 Kind: 26.500 Euro
- 2 Kindern: 30.250 Euro
- 3 Kindern: 34.000 Euro u.s.w.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, beträgt die Einkommensgrenze (22.750 Euro zuzüglich 3.750 Euro für jedes weitere Kind, für das Sie Kindergeld erhalten) bei
- 1 Kind: 22.750 Euro
- 2 Kindern: 26.500 Euro
- 3 Kindern: 30.250 Euro u.s.w.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt beträgt die Einkommensgrenze (26.500 Euro zuzüglich 3.750 Euro für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld erhalten) bei
- 1 Kind: 26.500 Euro
- 2 Kindern: 30.250 Euro
- 3 Kindern: 34.000 Euro u.s.w.
Bei minderjährigen Schülern, die nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, beträgt die Einkommensgrenze, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in dessen oder deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach den ersten beiden Absätzen.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit § 33 Sozialgesetzbuch VIII in einer anderen Familie leben oder nach § 27 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit § 34 Sozialgesetzbuch VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben beträgt die Einkommensgrenze für ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro.
Die oben genannten Bestimmungen gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Elternteile treten. Für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an die Stelle des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte. Bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.
Verkehrsarten
Das Schulgesetz gibt vor, dass die Beförderung der Schüler vorrangig im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgen soll und nur in Ausnahmefällen Schulbusse (Vertragsbusse, sog. freigestellte Schülerverkehre) eingesetzt werden. Die Einrichtung freigestellter Schülerverkehre kommt in der Regel ab fünf Kindern in Betracht.
Ist weder die Beförderung im ÖPNV noch im Vertragsbus möglich (z.B. bei Aussiedlerhöfen), wird den Erziehungsberechtigten eine Barerstattung in Höhe einer entsprechenden Schülermonatskarte erstattet. In diesen Fällen sind die Erziehungsberechtigten selbst für die Beförderung zuständig.
Grundsätzlich sind sowohl der Linienbus als auch der Vertragsbus zeitlich und auch hinsichtlich der Platzkapazität auf die Bedürfnisse der bedienten Schulen ausgerichtet. Mit den Fahrausweisen für den ÖPNV können auch andere Busse der jeweiligen Linie für die Fahrstrecke "Wohnort - Schulort" genutzt werden.
Schülerfahrkarten
Die Schülerfahrkarten für die Nutzung des ÖPNV werden den anspruchsberechtigten Schülern in der Schule ausgegeben. Sofern die Fahrkarten im laufenden Schuljahr nicht mehr benötigt werden, sind sie bei der Schule oder der Kreisverwaltung zurückzugeben. Daraufhin kann ggfs. eine anteilige Erstattung des Eigenanteils erfolgen.
Werden Schülerfahrkarten nicht zurückgegeben, müssen ggfs. die Mehrkosten bei den Eltern geltend gemacht werden.
Bei Fahrkartenverlust setzen Sie sich bitte unmittelbar mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen in Verbindung. Das Verkehrsunternehmen stellt gegen Gebür eine Ersatzfahrkarte aus.
Auslastung der Busse
Bei der Schülerbeförderung dürfen sowohl Sitz- als auch Stehplätze genutzt werden. Die Platzkapazität wird für jeden Bus gesondert festgelegt und wird in jedem Fahrzeug für Jedermann sichtlich ausgewiesen.
Im Vertragsbus lässt der Gesetzgeber eine Stehplatzausnutzung von 100% zu. Im Landkreis Mayen-Koblenz wurde mit den Verkehrsunternehmen vereinbart, dass die Stehplätze nur bis zu 70% ausgelastet werden. Soweit Schüler und Kindergartenkinder gemeinsam befördert werden, wird jedem Kindergartenkind unabhängig von der Beförderungsart (Linie oder Vertragsbus), ein Sitzplatz garantiert.
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht für minderjährige Schüler obliegt den Eltern von zu Hause bis zum Schulgrundstück, also auch im Bus (Gerichtsurteil: Die Eltern haben die Möglichkeit, die Aufsicht im Bus dadurch wahrzunehmen, dass sie entscheiden, ob ihr Kind den Bus nutzt oder auch nicht.)
Haltestellenaufsicht durch die Schulen
Am Schul- bzw. Kindergartenstandort obliegt den Schulen/Kindergärten die Aufsicht an den Haltestellen, die auf dem Schul- bzw. Kindergartengrundstück liegen sowie an den Haltestellen, die an das Grundstück angrenzen.
Versicherungsschutz
Neben dem Unterricht sind die Schüler auch auf dem Schulweg durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz unfallversichert. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Weg zurückgelegt wird (z.B. zu Fuß, Fahrrad, Bus, Fahrgemeinschaft u.s.w.). Lediglich Umwege aus privaten Gründen sind nicht versichert. Unfälle sollen unverzüglich über die Schule gemeldet werden.
Schülerbeförderung am letzten Schultag vor den Ferien und bei Ausgabe der Halbjahreszeugnisse:
Am letzten Schultag vor den Ferien und am Tage der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse endet der Unterricht - außer an Berufsbildenden Schulen - oftmals nach der 4. Stunde.
An normalen Schultagen verteilen sich die Schülerinnen und Schüler zeitversetzt ab der 4. bis teilweise zur 8. Stunde auf die Rückfahrten. Dadurch kann der gleiche Bus mehrere Fahrten durchführen. Sie können sich vorstellen, dass bei einem zeitgleichen Unterrichtenden an allen Schulen die vorhandene Buskapazität dann nicht ausreicht. Hinzu kommt, dass zu der fraglichen Zeit auch noch die Kindergärten zu bedienen sind. Die Busse fahren an diesen Tagen außerhalb der normalen Fahrpläne, teilweise ab dem Ende der 3. Stunde bis zur 5. Stunde, so viele Schülerinnen und Schüler wie möglich nach Hause.
Das Fachministerium hat verfügt, dass Schülerinnen und Schüler, welche in den Bussen nach der 4. Stunde nicht mitkommen, in der Schule bis zur regulären Schlussfahrt nach der 6. Stunde warten können.
Beschwerden
Die Kreisverwaltung ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Vertragsfahrten sowie für die Fahrkartenbestellung für die Linienfahrten zuständig. Sie ist an einer funktionierenden Schülerbeförderung interessiert und möchte die Gesamtsituation überblicken. Deshalb können Sie sich mit allen Beschwerden an die zuständigen Mitarbeiter wenden. Hinweise und Beschwerden sollten unverzüglich telefonisch oder schriftlich übermittelt werden. Erfahrungsgemäß können Vorkommnisse, die älter als eine Woche sind, kaum noch aufgeklärt werden.
Beschwerden bitte an: .
Wichtig!
Die Eltern müssen keine Nachteile für ihre Kinder befürchten, wenn sie sich beschweren. Die Kreisverwaltung sichert grundsätzlich Vertraulichkeit zu und gibt keine Namen weiter.