⇑ Landesblindengeld
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen Gleichgestellten erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Warum erhalten blinde und stark sehbehinderte Menschen ein Blindengeld?
Um diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen zumindest teilweise auszugleichen, erhalten diese Menschen, soweit sie nicht in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim) leben, von der Kreisverwaltung ein Blindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.
Wer hat Anspruch auf Blindengeld?
Wie hoch ist das Blindengeld?
Die Höhe des Blindengeldes beträgt 410 Euro im Monat für Volljährige und 205 Euro im Monat für Minderjährige. Einkommen und Vermögen des Betroffenen spielen keine Rolle. Wenn der Anspruchsberechtigte pflegebedürftig ist und von seiner Pflegekasse ein Pflegegeld bezieht, wird dieses teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Ab dem 01.01.2017 wurden die Pflegstufen I - III durch die Pflegegrade I - V abgelöst. Ein Volljähriger erhält bei Pflegegrad II 230,15 Euro und bei Pflegegrad III 264,64 Euro Blindengeld im Monat. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse ungekürzt weiter gezahlt. Das Blindengeld ruht, wenn sich der blinde Mensch länger als vier Wochen in Einrichtungen oder Heimen aufhält.
Wie und wo ist das Blindengeld zu beantragen?
Welche Gebühren fallen an?
keine
Die Beantragung der Leistungen ist kostenlos. Es können Kosten für die Anfertigung der augenfachärztlichen Stellungnahme durch den Augenarzt entstehen. Personen mit dem Vermerk "BL" im Schwerbehindertenausweis benötigen keine augenfachärztliche Bescheinigung.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Anträge und Formulare erhalten Sie In Absprache mit der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Was sollte ich noch wissen?
Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das Landesblindengeld hinaus Leistungen der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe beantragt werden (siehe dazu auch Blindenhilfe).
Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem BVG.