⇑ Adoption Widerrufserklärung des Kindes beurkunden
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll sicherstellen, dass der Minderjährige durch den Notar oder sonstige Urkundepersonen über die Rechtswirkung belehrt wird und der Widerruf nicht leichtfertig erfolgt. Der Widerruf ist unabhängig davon, wer die geforderte Einwilligung erklärt hat, zulässig. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen.
Teaser
Zur Adoptionbedarf es der Einwilligung des Kindes. Dieses kann seine Einwilligung bis zum Wirksamwerden der Adoption auch widerrufen.
Verfahrensablauf
Die Einwilligung ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung kann bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht.
Zur Beurkundung des Widerrufs sind neben den Notaren auch die Jugendämter nach berufen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Familiengericht.
Zur Beurkundung des Widerrufs sind neben den Notaren auch die Jugendämter zuständig.
Team „Adoptionen“
Tel. 0261/108-285 (Stadt Koblenz)
Tel. 0261/108-388 (Andernach, Verbandsgemeinden Weißenthurm, Rhein-Mosel, Vallendar)
Tel. 0261/108-402 (Mayen, Verbandsgemeinden Vordereifel, Maifeld, Mendig, Pellenz)
Die Mitarbeiter sind im Innen- und Außendienst tätig. Termine nach Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit: Montag-Freitag von 08.30 Uhr bis 10.00 Uhr.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Einwilligung kann bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen werden.