Meldung von Arbeitskräften, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen
Grundsätzlich müssen sich Einreisende aus Risikogebieten in häusliche Quarantäne begeben und ich bei der Behörde melden.
Regelungen dazu trifft für Rheinland-Pfalz Paragraph 19 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(12. CoBeLVO).
Eine Ausnahme hierzu stellen Person dar, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen.
Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit sind:
- Am Ort der Unterbringung und der Tätigkeit werden in den ersten 14 Tagen nach Einreise gruppenbezogen
betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb
der Arbeitsgruppe ergriffen.
- Das Verlassen der Unterbringung ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
gestattet.
- Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen.
Bitte melden Sie als Arbeitgeber dem Gesundheitsamt vort Beginn der Tätigkeit die Arbeitskraft per Formular an: