Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit
Verkehrsleistungen ist Aufgabe des Landkreises Mayen-Koblenz als Aufgabenträger
für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß §§ 4, 5 des
Nahverkehrsgesetzes RLP. Er soll eine Grundversorgung mit Verkehrsleistungen
auch in den dünn besiedelten Räumen gewährleisten. Dies gilt insbesondere für
den ÖPNV auf der Straße; für den Schienenpersonennahverkehr haben sich mehrere
Aufgabenträger in den Zweckverbänden Schienenpersonennahverkehr Nord und Süd
zusammengeschlossen.
Seine Ziele und Rahmenvorgaben für die Entwicklung des ÖPNV legt der
Landkreis in einem Nahverkehrsplan fest. Der aktuelle Nahverkehrsplan wurde am
16.11.2015 durch den Kreistag beschlossen. Er beinhaltet Regelungen wie
Mindestvorgaben zur Bedienungshäufigkeit, Umsteigehäufigkeit und den
Einzugsbereichen von Haltestellen, ebenso wie Qualitätsstandards für Fahrzeuge,
Haltestellen und Fahrbetrieb.
Derzeit wird eine neue Netzplanung für das gesamte Liniennetz im Landkreis
in enger planerischer Abstimmung mit dem ÖPNV-Konzept Rheinland-Pfalz Nord
erarbeitet. Der Fokus liegt dabei darauf, die Verkehre entsprechend den
aktuellen Verkehrsbedürfnissen neu zu planen und zu optimieren. Durch die
Einführung von Taktfahrplänen werden die Anschlüsse an andere Linien und auch
an die Schienenverkehre optimiert. Die Umsetzung erfolgt im Dezember 2021, dem
Zeitpunkt, an dem die meisten derzeit noch bestehenden Konzessionen für die
Linienverkehre enden.
Der Landkreis Mayen-Koblenz hat sich mit den acht weiteren Landkreisen im
nördlichen Rheinland-Pfalz, sowie der Stadt Koblenz im Verkehrsverbund
Rhein-Mosel zusammengeschlossen. Innerhalb des Verkehrsverbundes gilt ein
einheitlicher Beförderungstarif, der für die Kunden die Grundlage für ein
integriertes und abgestimmtes ÖPNV-Angebot in der Region darstellt (Ein Verbund
– Ein Tarif – Ein Ticket).
Die aktuellen Fahrpläne finden Sie auf der Homepage des Verkehrsverbundes
Rhein-Mosel (VRM).
Die Verkehrsleistungen
wiederum werden durch die Verkehrsunternehmen erbracht; teilweise als
eigenwirtschaftliche Verkehre (d.h. im Rahmen eigener unternehmerischer
Verantwortung und auf eigene Rechnung), teilweise als sog.
gemeinwirtschaftliche Verkehre (d.h. auf Basis eines Verkehrsvertrages in dem
der Landkreis die Vorgaben definiert und sich im Gegenzug zur Zahlung von
Ausgleichsleistungen an das Verkehrsunternehmen verpflichtet).