Vorsorgevollmacht
Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht
erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der
volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte
ebenso gut besorgt werden können.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer
anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln.
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder
aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der
Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr
in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die
Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers
oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten
aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von
der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus
festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin
bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der
zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf
keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch
inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche
und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung
zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch
mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen,
wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam
ist.
Patientenverfügung
Mittels
einer Patientenverfügung lassen sich Vorgaben zu einer künftigen Behandlung
machen, die für Ärzte bindend sind.
Das Patientenrecht wurde diesbezüglich in den letzten Jahren erheblich
gestärkt. Grundsätzlich ist es ratsam, dass eine Patientenverfügung zusammen
mit einer Vollmacht erstellt wird, da es in der Praxis der/die Bevollmächtigte
ist, der/die den Inhalten der Patientenverfügung zur Geltung zu verhelfen hat.
Ansonsten wird geraten, sich aufgrund der medizinischen Sachverhalte innerhalb
einer Patientenverfügung insbesondere mit dem Hausarzt zu besprechen. Eine Patientenverfügung
sollte alle ein bis zwei Jahre neu unterschrieben werden, damit die Ärzte im
Bedarfsfall sich sicher sein können, dass es sich um gültige Wünsche des
Patienten handelt, die als Maßgabe für die künftige Behandlung dienen sollen.