- Welche
Aufgaben hat die Betreuungsbehörde?
Die Betreuungsbehörde berät in allen Fragen der gesetzlichen Betreuung für Erwachsene. Dazu gehören beispielsweise die Anregung einer Betreuung, das Betreuungsverfahren, die Auswahl eines Betreuers und die Betreuungsführung. Die Betreuungsbehörde erstellt im Auftrag des Betreuungsgerichts Sozialberichte. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit Betreuungsvereinen, BerufsbetreuerInnen und Betreuungsgerichten. Außerdem beglaubigt sie Vorsorgevollmachten.
- Mitarbeiter der Betreuungsbehörde und Zuständigkeiten
- Wie
läuft das Betreuungsverfahren ab?
Eine Betreuung muss bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht – Abteilung Betreuungsgericht- angeregt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person. Im Landkreis gibt es 3 Amtsgerichte:
Amtsgericht Koblenz
-Betreuungsgericht-
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
Telefon: 0261 102-0Amtsgericht Andernach
-Betreuungsgericht-
Koblenzer Straße 6-8
56626 Andernach
Telefon: 02632 9259-0Amtsgericht Mayen
-Betreuungsgericht-
St.-Veit-Straße 38
56727 Mayen
Telefon: 02651 403-0Eine Betreuung muss schriftlich angeregt werden. Sie kann von dem/der Betroffenen selbst angeregt werden oder von Dritten. Folgender Vordruck kann hierfür verwendet werden:
Dem Antrag können, sofern vorhanden, ärztliche Atteste oder Gutachten beigelegt werden. Nach Eingang der Anregung beauftragt das Amtsgericht die Betreuungsbehörde damit einen Sozialbericht zu erstellen und ggfs einen geeigneten Betreuer oder eine Betreuerin zu benennen. Außerdem gibt das Amtsgericht ein ärztliches Gutachten in Auftrag. Vor der gerichtlichen Entscheidung muss die/der Betroffene persönlich vom Gericht angehört werden. Die Anhörung soll dabei möglichst in seiner gewohnten Umgebung erfolgen.
- Informationen
und Vordrucke zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.
Patientenverfügung
Mittels einer Patientenverfügung lassen sich Vorgaben zu einer künftigen Behandlung machen, die für Ärzte bindend sind. Das Patientenrecht wurde diesbezüglich in den letzten Jahren erheblich gestärkt. Grundsätzlich ist es ratsam, dass eine Patientenverfügung zusammen mit einer Vollmacht erstellt wird, da es in der Praxis der/die Bevollmächtigte ist, der/die den Inhalten der Patientenverfügung zur Geltung zu verhelfen hat. Ansonsten wird geraten, sich aufgrund der medizinischen Sachverhalte innerhalb einer Patientenverfügung insbesondere mit dem Hausarzt zu besprechen. Eine Patientenverfügung sollte alle ein bis zwei Jahre neu unterschrieben werden, damit die Ärzte im Bedarfsfall sich sicher sein können, dass es sich um gültige Wünsche des Patienten handelt, die als Maßgabe für die künftige Behandlung dienen sollen.
- Welche
Betreuungsvereine gibt es und was sind ihre Aufgaben?
Betreuungsvereine führen selbst Betreuungen und sind zudem zuständig für:
- Gewinnung, Schulung und Weiterbildung von ehrenamtlichen Betreuer, sowie Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuungsverhältnissen
- Beratung und Information für ehrenamtlichen Betreuer und Vollmachtnehmer
- Informationen über Vollmacht und Betreuungsverfügung
- Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Informationsveranstaltungen)
Im Landkreis Mayen-Koblenz sowie der Stadt Koblenz gibt es folgende Betreuungsvereine:
Sozialdienst Katholischer Männer (SKM) für Mayen und Umgebung e.V.
Betreuungsverein
St.-Veit-Straße 14
56727 Mayen
Telefon: 02651 947275
Mail:Sozialdienst Katholischer Frauen Koblenz e.V. (SKF)
Betreuungsverein für den Landkreis Mayen-Koblenz
Kurfürstenstraße 87
56068 Koblenz
Telefon: 0261 30424-0
E-Mail:Betreuungsverein im Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Koblenz e.V.
Bodelschwinghstraße 36 f
56070 Koblenz
Telefon: 0261 9885702-11
E-Mail:Betreuungsverein der Lebenshilfe Koblenz e.V.
Geisbachstraße 24
56072 Koblenz
Telefon: 0261 92246-06
E-Mail:Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Mayen-Koblenz e.V.
Betreuungsverein
Berliner Straße 2a
56575 Weißenthurm
Telefon: 02637 4640
E-Mail: - Wer
kann Berufsbetreuer werden? Wie läuft die Anerkennung?
Bisher gibt es für Berufsbetreuer*innen keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung. Im Gesetz steht lediglich, dass der zu bestellende Betreuer für die Führung einer Betreuung in den entsprechenden Aufgabenkreisen „geeignet“ sein muss (§ 1897 BGB).
Ein/e BerufsbetreuerIn muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen zu vertreten. Nötig sind dazu umfangreiche Kenntnisse aus verschiedenen Rechtsgebieten, Vermögensverwaltung und Schuldenregulierung, Krankheitsbildern usw.
Folgende Kompetenzen sind besonders wichtig:
Personale Kompetenzen
- praktische Lebens- oder Berufserfahrung
- Selbstbewusstsein, Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit
- hohe Frustrationstoleranz und die Bereitschaft, auch Verhaltensweisen eines Betreuten zu akzeptieren, die den eigenen Werten widersprechen
- Empathie (Einfühlungsvermögen)
- soziale Kompetenzen in der verbalen und nonverbalen Kommunikation und Interaktion (z. B. Gesprächsführung, Verhandlungsgeschick, Auftreten) mit Akteuren aus vielen unterschiedlichen Sozialkontexten
- Motivation zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Arbeiten, Zuverlässigkeit, Entscheidungskompetenz
- ausgeprägte Organisationsfähigkeit
Fachlich und methodische Kompetenzen
- Zur Ermittlung von Wohl und Wille des Klienten sind Kenntnisse in den Methoden qualifizierter Beratungs- und Unterstützungsarbeit nötig
- Kern der Betreuungstätigkeit ist die rechtliche Vertretung. Deshalb sind einschlägige Rechtskenntnisse zur Berufsausübung unabdingbar
- die Nutzung von Rehabilitations-Möglichkeiten bei psychisch kranken bzw. körperlich, geistig oder seelisch behinderten Betreuten ist eine der Pflichten des Betreuers (vgl. § 1901 Abs. 4 BGB). Daher sind medizinische, psychiatrische und psychologische Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge notwendig
- Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse sind für die Daseinssicherung und die Vermögenssorge erforderlich
Anerkennung als Berufsbetreuer
Die Anerkennung neuer BerufsbetreuerInnen erfolgt im Landkreis Mayen-Koblenz über die Betreuungsbehörde. Diese prüft die grundsätzliche Eignung der BewerberInnen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die MitarbeiterInnen der Betreuungsbehörde oder schicken eine Bewerbung mit folgenden Unterlagen an die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz – Betreuungsbehörde:
Nachweise über Ausbildung und Berufserfahrung Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis Führungszeugnis Erklärung darüber, dass keine Vorstrafen vorliegen, keine Verfahren anhängig sind, keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) bestehen und keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für VermögensschädenMit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die zum 01.01.2023 in Kraft tritt, werden Grundkenntnisse festgelegt, über die berufliche BetreuerInnen mindestens verfügen müssen („Sachkundenachweis“). Näheres wird in einer Rechtsverordnung zum Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt werden. Erste Informationen erhalten Sie hier: