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Leistungsbeschreibung
Prostituiertenschutzgesetz / Anmeldung Prostituierte
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen. Die Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin grundsätzlich erlaubnisfrei, neu ist u. a. die regelmäßig wahrzunehmende Pflicht zur behördlichen Anmeldung sowie zur gesundheitlichen Beratung.
Pflicht zur Anmeldung und zur gesundheitlichen Beratung für Prostituierte
Seit dem 1. Juli 2017 sind Prostituierte verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich bei der Kreisverwaltung -Referat 3.33- anzumelden.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.
1. Gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt
Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Mayen-Koblenz. Über die Durchführung des Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die während der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden muss.
Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen; Prostituierte unter 21 Jahren hingegen mindestens alle 6 Monate.
2. Anmeldung bei der Kreisverwaltung
Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Das Gespräch beinhaltet u.a. Informationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, insbesondere zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung, aber auch zu Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Die Kreisordnungsbehörde stellt eine Anmeldebescheinigung aus. Diese muss während der Tätigkeit der oder des Prostituierten mitgeführt werden. Falls der Wunsch besteht, wird eine Bescheinigung auf einen selbst gewählten Aliasnamen ausgestellt.
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ist diese innerhalb von fünf Werktagen auszustellen.
3. Bei Bedarf: Änderung der Bescheinigung des Gesundheitsamts auf einen Alias-Namen
Sollte die oder der Prostituierte einen Aliasnamen verwenden wollen, kann die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung im Anschluss an die Anmeldung bei der Kreisverwaltung im Gesundheitsamt auf den Aliasnamen geändert werden.
Sowohl Anmeldung als auch gesundheitliche Beratung sind gebührenpflichtig!
Gültigkeit der Anmeldebescheinigung
Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung grundsätzlich zwei Jahre.
Ausnahme: für diejenigen Prostituierten ab 21 Jahren, die ihre Tätigkeit erstmals bis zum 31.12.2017 anmelden, gilt diese erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre (max. bis 31.12.2020). Für die darauffolgenden Anmeldungen gilt dann die 2-Jahres-Frist.
Wer ab dem 01. Juli 2017 als Prostituierte/r tätig wird, hat sich unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit anzumelden.
Verfahrensablauf
Nachstehend finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf:
Zuständige Stelle
Für die Anmeldung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Reisepass oder Ersatzpapiere
- 1 Lichtbild
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt innerhalb der vorangegangenen drei Monate
- bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern: Nachweis der Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für die erstmalige Anmeldung.
Gebühr: 30,00 €
für die Verlängerung der Anmeldung.
Gebühr: 15,00 €
Anmeldebescheinigung: 30,00€
Verlängerung der Anmeldebescheinigung : 15,00€
Ausstellung einer Aliasbescheinigung: 10,00€
Rechtsgrundlage
- §1 Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchGZust)
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)
Rechtsbehelf
Die Anmeldebescheinigung oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.
Was sollte ich noch wissen?
Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.