⇑ Infektionsschutz
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Dies ist die Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Sie erfassen die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, werten diese Informationen aus, treffen die zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlichen Maßnahmen. Sie bieten kostenlose Beratung und Impfungen an und führen Schulungen durch.
Meldepflichtige Krankheiten sind bestimmte übertragbare Infektionen, die einer Meldepflicht unterliegen und Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.
Dies betrifft beispielsweise:
- Cholera
- Diphtherie
- akute Virushepatitis
- Keuchhusten
- Masern
- Mumps
- Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
- Tollwut
- Tyhpus abdominalis
- Windpocken
Eine vollständige Liste listet der § 6 der Meldepflichtige Krankheiten des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
Das Gesundheitsamt ist nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz zuständig für die Hygieneaufsicht, das heißt Beratung und Hygieneüberwachung, in folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser, Arztpraxen und Praxen nicht-ärztlicher Heilberufe, auch Reha- und
Vorsorgeeinrichtungen, Rettungsdienst und Krankentransporte - Alten- und Pflegeheime, auch Kurzzeit- und Tagespflege, Pflegedienste
- Kosmetik- und Friseursalons
- Fußpflege- und Massagepraxen
- Piercing- und Tattoo-Studios
- Schulen, Kindertagesstätten und andere Kinder- und Jugend-Gemeinschaftseinrichtungen
- Sportstätten, Ferienlager, Campingplätze, Zeltlagerplätze, Sportstudios
- Gemeinschaftsunterkünfte
- Justizvollzugsanstalten
Art und Umfang der Beratung und Überwachung richten sich nach dem jeweiligen Gefährdungspotential besonders durch Infektionen. Die Überwachung erfolgt daher entweder anlassbezogen, stichprobenartig oder in regelmäßigen Zeitabständen.
Aufbereitung von Medizinprodukten
Seit 01.01.2012 ist das Gesundheitsamt außerdem für die Überwachung der Hygiene bei der Aufbereitung von nicht-aktiven Medizinprodukten im Sinne des Paragraphen 3 Nummer 14 Medizinproduktegesetz in folgenden Einrichtungen zuständig:
- ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen, in denen durch medizinische, pflegerische oder sonstige Hilfeleistungen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt, geheilt oder gelindert werden
- Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens mit Ausnahme der Rettungsleitstellen
- Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
Weitere Informationen:
Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Das Gesundheitsamt informiert und berät zudem zu allen Fragen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten und mehrfach resistenten Erregern:
- zur Verhinderung der Weiterverbreitung
- zu vorbeugenden Maßnahmen
- zu krankenhaushygienischen Fragestellungen
- zu Reisemedizinischen Fragestellungen und Impfungen