⇑ Landpachtverträge anzeigen
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Leistungsbeschreibung
Wer ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab.
Hinweis:
Eine Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke besteht ab zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, bei weinbaulich genutzten Flächen ab 0,5 Hektar.
Ein Landpachtvertrag wird dann geschlossen, wenn ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird.
Landpachtverträge sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der zuständigen Landwirtschaftsbehörde durch Vorlage anzuzeigen. Im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses erfolgt die Anzeige durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages.
Eine Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke besteht ab zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, bei Weinbauflächen ab 0,5 Hektar.
In Rheinland-Pfalz sind die Kreisverwaltungen die zuständigen Landwirtschaftsbehörden. Diese erledigen die Aufgabe auch für die angrenzenden kreisfreien Städte. So ist die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz auch für Pachtflächen im Bereich der Stadt Koblenz zuständig.
Die Anzeige hat grundsätzlich durch den Verpächter zu erfolgen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann sie auch durch den Pächter erfolgen.
Ziel des Verfahrens ist es, agrarstrukturell unerwünschte Landpachtverträge zu verhindern.