⇑ Sprengstoff Erlaubnis für nicht gewerblichen Umgang beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
In RLP ist die örtliche Kommunalverwaltung für die Leistung zuständig.
Sprengstoffrecht
Unbedenklichkeitsbescheinigung:
Erlaubnis/ Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Fragebogen zur Lagerung kleiner Mengen an Explosivstoffen
- Kopie Fachkundezeugnis
- Bedürfnisnachweis mit körperlicher Eignung
Antragsvordrucke finden Sie bei den Formularen.
Private (Klein) Feuerwerke
Gemäß § 24 Absatz 1 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.
Begründete Anlässe sind z.B. Familienfeste, Partys, Vereins- oder Firmenveranstaltungen, etc.. Unter die allgemeinen Ausnahmen fallen traditionelle Gewohnheiten und örtliches Brauchtum in Gemeinden oder Regionen.
Die Kosten betragen 50 €. Den Antragsvordruck finden Sie bei den Formularen.
Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis gestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörper der Kategorie F3)
- Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
- Ggf. Waffenschein, Jagdschein, bereits ausgestellte Erlaubnisse
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
- Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
- Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörper der Kategorie F3)
- Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
- Ggf. Waffenschein, Jagdschein, bereits ausgestellte Erlaubnisse
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
- Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:
- Erteilung einer Erlaubnis,
- Verlängerung einer Erlaubnis,
- Änderung einer Erlaubnis.
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:
- Erteilung einer Erlaubnis,
- Verlängerung einer Erlaubnis,
- Änderung einer Erlaubnis.
Gebührenrahmen in Rheinland Pfalz:
- Erteilung einer Erlaubnis: 80,00 bis 400,00 Euro
- Verlängerung einer Erlaubnis: 70,00 bis 250,00 Euro
- Änderung einer Erlaubnis: 40,00 bis 200,00 Euro
Rechtsgrundlage
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Anträge / Formulare
Antrag Erlaubnis § 27 SprenG pdf
Anlage Antrag § 27 SprenG (Fragebogen zur Lagerung)
Anlage Antrag § 27 SprenG pdf (Fragebogen zur Lagerung)
Bescheinigung Erteilung § 27 SprenG (zum Nachweis des Bedürfnisses)
Bescheinigung Erteilung § 27 SprenG pdf (zum Nachweis des Bedürfnisses)
Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (zur Zulassung zum Fachkundelehrgang)
Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung pdf (zur Zulassung zum Fachkundelehrgang)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Kleinfeuerwerk)