⇑ Heimerziehung gewähren
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Krisenhafte Lebenssituationen oder Familienprobleme können dazu führen, dass Kinder oder Jugendliche in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht werden (z.B. betreutes Einzelwohnen, Wohngruppe von mehreren Jugendlichen, Mutter-Kind-Wohngruppe).
Heimerziehung oder Unterbringung in einer anderen betreuten Wohnform ist möglich:
- als vorübergehende Maßnahme, nach der die Kinder oder Jugendlichen wieder in ihre Herkunftsfamilie zurückkommen
- als vorübergehende Maßnahme, die die Kinder oder Jugendlichen auf die Unterbringung in einer Pflegefamilie vorbereitet
- als dauerhafte Maßnahme, die die Kinder oder die Jugendlichen auf ein selbständiges Leben vorbereitet
Zu den Kosten der Heimerziehung werden Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen herangezogen. Die Kostenbeteiligung ist jedoch in der Regel nicht höher als der Betrag, der dadurch gespart wird, wenn das Kind nicht zu Hause wohnt. Auch Jugendliche mit eigenem Einkommen können zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen werden.
Rechtsgrundlage
§ 34 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)