⇑ Höfeordnung
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Leistungsbeschreibung
Neben dem allgemeinen Erbrecht, das im BGB verankert ist, gibt es in Rheinland-Pfalz mit der Höfeordnung ein landwirtschaftliches Sondererbrecht. Ziel dieses Sondererbrechtes ist es, landwirtschaftliche Betriebe als Einheit zu erhalten und eine Zersplitterung oder Überschuldung der Höfe im Erbgang zu verhindern. Dieses Sondererbrecht kommt nur zum Tragen, wenn die Betriebe auf Antrag in die so genannte Höferolle eingetragen werden. Die Besonderheit der Höfeordnung besteht darin, dass der Hof ungeteilt an einen Erben (Hoferben) gegen ermäßigte Abfindung der übrigen Erben übergeht. Ist der Hof in die Höferolle eingetragen, braucht kein Testament verfasst bzw. kein Erbvertrag abgeschlossen werden.
Die Höferolle wird bei den Grundbuchämtern geführt. In jedem Landkreis wird ein Höfeausschuss gebildet. Der Höfeausschuss ist ein in der Regel bei den Kreisverwaltungen eingerichtetes Gremium aus 5 Personen. Die Eintragung des Hofes in die Höferolle erfolgt bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aufgrund eines über den Höfeausschuss zu leitenden Antrages des Eigentümers an das Grundbuchamt.
Die Höferolle ist ein Instrument zur Bildung und Erhaltung gesunder und leistungsfähiger Höfe. Durch die Eintragung eines Hofes in der Höferolle sollen die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur gesichert und die Zersplitterung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Wege der Erbfolge oder der Veräußerung verhindert und der geschlossene Hofübergang gefördert werden.
Die Höferolle ist heute ein Nebenbuch zum Grundbuch. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Änderungen in der Höferolle, wie beispielsweise Eintragung und Löschung von Höfen sowie einzelner Grundstücke oder Rechte eines Hofes können nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen.
Bei den Kreisverwaltungen sind zur Durchführung dieser Aufgaben Höfeausschüsse gebildet, die bestimmte ihnen zugewiesene Aufgaben zu erfüllen haben. Teilweise werden der Höfeausschuss und der/die Vorsitzende des Höfeausschusses vorbereitend für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht tätig.
Weitere Informationen:
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Rechtsgrundlage
- Landesgesetz über die Höfeordnung (HO - RhPf)
- Landesverordnung zur Durchführung der Höfeordnung (DVO-HO RhPf)
Unterstützende Institutionen
Auskünfte dazu können auch die Bauernverbände oder die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erteilen.