⇑ Wilder Müll Entsorgung
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Ein Aufgabenbereich der Kreislaufwirtschaft ist u.a. die Ahndung und die Beseitigung von widerrechtlichen Abfallablagerungen in der freien Natur (hier handelt die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung). Die Mitarbeiter der unteren Abfallbehörde arbeiten in diesem Sachgebiet eng mit der Polizei, mit den örtlichen Ordnungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zusammen. Jenachdem wie gravierend der Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist, wird dieser als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Auffinden von wildem Müll wenden Sie sich bitte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
Zuständige Stelle
Team "Untere Abfallbehörde"
Tel.: 02625/9696-970
E-Mail:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sofern Sie eine widerrechtliche Abfallablagerung entdecken, so können Sie uns diese über das Kontaktformular der Kreislaufwirtschaft melden. Wir werden uns dann um die Entsorgung der Abfälle kümmern.
Bei der Meldung einer widerrechtlichen Abfallablagerung benötigen wir folgende Angaben:
- Wo befindet sich die Ablagerung? (bitte genau beschreiben)
- Welche Art und welche Menge von Abfällen wurden abgelagert?
- Gibt es einen Verursacherhinweis?
- Haben Zeugen den Ablagerungsvorgang beobachtet und können sachdienliche Hinweise geben?
- Ihre Kontaktdaten für etwaige Rückfragen
Rechtsgrundlage
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
Was sollte ich noch wissen?
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.
Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.