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Einbürgerung in Rheinland-Pfalz: Sprachkenntnisse werden geprüft - nach Bundesrecht
„Sprachkenntnisse sind eine zentrale Voraussetzung für Integration und gesellschaftliche Teilhabe. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein anerkanntes Zertifikat oder vergleichbare Unterlagen. Nur wenn solche Nachweise fehlen, kann die Behörde im Einzelfall im persönlichen Gespräch prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse offensichtlich vorhanden sind. Dies ist rechtlich vorgesehen und eng begrenzt. Wenn Gordon Schnieder diese Praxis pauschal als ,inakzeptabel‘ bezeichnet, zeugt das von fehlender Sachkenntnis der Rechtslage und verkennt die Realität eines modernen Einwanderungslandes. Zugleich wird damit die gewissenhafte Arbeit der kommunalen Verwaltungen zu Unrecht in Misskredit gebracht“, betont Integrationsministerin Katharina Binz.
Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz: Antragstellende müssen über „ausreichende Deutschkenntnisse“ verfügen. Als Nachweis gelten in der Regel anerkannte Sprachzertifikate auf B1-Niveau oder Schulzeugnisse, die das Sprachniveau belegen. Ein Sprachtest ist nicht zwingend vorgeschrieben. Nach den bundeeinheitlichen Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundesinnenministeriums vom 1. Mai 2025 gilt: Sind ausreichende Sprachkenntnisse nicht oder nicht hinreichend durch Zeugnisse oder Zertifikate belegt, ist den Betroffenen regelmäßig die Teilnahme an einem Sprachtest, gegebenenfalls auch an einem Sprachkurs, zu empfehlen. Auf einen Sprachtest kann verzichtet werden, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde aufgrund eines persönlichen Gesprächs zu der Überzeugung gelangt, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse offensichtlich vorliegen (vgl. Ziffer 10.1.6 Rn.132 AH-StAG 2025). Dies ist eine rechtlich vorgesehene Einzelfallprüfung und kein „Sonderweg“.



