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Betreuungsbehörde
Betreuungsbehörde
Was ist eine rechtliche/gesetzliche Betreuung?
Wenn Erwachsene aufgrund eines Unfalls, einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln und damit auf die Hilfe anderer angewiesen sind, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zur Unterstützung bestellen. Geregelt ist die Betreuung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 ff.
Nach diesen Vorschriften wird entschieden, ob und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird.
Voraussetzungen zur Eröffnung eines gesetzlichen Betreuungsverfahrens sind:
- die betroffene Person ist volljährig (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB),
- sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB),
- sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB) und
- es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), wie zum Beispiel eine Vollmacht.
Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht dabei im Vordergrund. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden.
Welche Aufgaben hat die Betreuungsbehörde?
Die Betreuungsbehörde berät in allen Fragen der gesetzlichen Betreuung für Erwachsene. Dazu gehören beispielsweise die Anregung einer Betreuung, das Betreuungsverfahren, die Auswahl eines Betreuers und die Betreuungsführung. Die Betreuungsbehörde erstellt im Auftrag des Betreuungsgerichts Sozialberichte. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit Betreuungsvereinen, BerufsbetreuerInnen und Betreuungsgerichten. Außerdem beglaubigt sie Vorsorgevollmachten.
Mitarbeiter der Betreuungsbehörde und Zuständigkeiten
Balthasar, Holger Tel.: 0261 108-328
Fax: 0261 1088-328
E-Mail: holger.balthasar@kvmyk.de
Zuständigkeit: Registrierung von BerufsbetreuernDiederichs, Margret Tel.: 0261 108-590
Fax: 0261 1088-590
E-Mail: margret.diederichs@kvmyk.de
Zuständigkeit: Verbandsgemeinden Weißenthurm
Registrierung von BerufsbetreuernDötsch, Bernd Tel.: 0261 108-317
Fax: 0261 1088-317
E-Mail: bernd.doetsch@kvmyk.de
Zuständigkeit: Stadt Mayen mit Stadtteilen, Ortsgemeinde PlaidtEndris, Daniela Tel.: 0261 108-591
Fax: 0261 1088-591
E-Mail: daniela.endris@kvmyk.de
Zuständigkeit: Stadt AndernachFrevel, Andrea Tel.: 0261 108-582
Fax: 0261 1088582
E-Mail: andrea.frevel@kvmyk.de
Zuständigkeit: Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Ortsgemeinde PlaidtKiefer, Lara Tel.: 0261 108-592
Fax: 0261 1088-592
E-Mail: lara.kiefer@kvmyk.de
Zuständigkeit: Stadt Bendorf, Verbandsgemeinde VallendarNell, Karin Tel.: 0261 108-390
Fax: 0261 1088-390
E-Mail: karin.nell@kvmyk.de
Zuständigkeit: Registrierung von BerufsbetreuernRinke, Sabine Tel.: 0261 108-596
Fax: 0261 1088-596
E-Mail: sabine.rinke@kvmyk.de
Zuständigkeit: Verbandsgemeinde Mendig, Ortsgemeinden Kruft, Kretz, NickenichTripoli, Anette Tel.: 0261 108-594
Fax: 0261 1088-594
E-Mail: anette.tripoli@kvmyk.de
Zuständigkeit: Verbandsgemeinden Maifeld und VordereifelWie läuft das Betreuungsverfahren ab?
Eine Betreuung muss bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht – Abteilung Betreuungsgericht- angeregt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person. Im Landkreis gibt es 3 Amtsgerichte:
Amtsgericht Koblenz
-Betreuungsgericht-
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
Telefon: 0261 102-0Amtsgericht Andernach
-Betreuungsgericht-
Koblenzer Straße 6-8
56626 Andernach
Telefon: 02632 9259-0Amtsgericht Mayen
-Betreuungsgericht-
St.-Veit-Straße 38
56727 Mayen
Telefon: 02651 403-0Eine Betreuung muss schriftlich angeregt werden. Sie kann von dem/der Betroffenen selbst angeregt werden oder von Dritten. Dem Antrag können, sofern vorhanden, ärztliche Atteste oder Gutachten beigelegt werden. Nach Eingang der Anregung beauftragt das Amtsgericht die Betreuungsbehörde damit einen Sozialbericht zu erstellen und ggfs einen geeigneten Betreuer oder eine Betreuerin zu benennen. Außerdem gibt das Amtsgericht ein ärztliches Gutachten in Auftrag. Vor der gerichtlichen Entscheidung muss die/der Betroffene persönlich vom Gericht angehört werden. Die Anhörung soll dabei möglichst in seiner gewohnten Umgebung erfolgen.
Informationen und Vordrucke zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.
Patientenverfügung
Mittels einer Patientenverfügung lassen sich Vorgaben zu einer künftigen Behandlung machen, die für Ärzte bindend sind. Das Patientenrecht wurde diesbezüglich in den letzten Jahren erheblich gestärkt. Grundsätzlich ist es ratsam, dass eine Patientenverfügung zusammen mit einer Vollmacht erstellt wird, da es in der Praxis der/die Bevollmächtigte ist, der/die den Inhalten der Patientenverfügung zur Geltung zu verhelfen hat. Ansonsten wird geraten, sich aufgrund der medizinischen Sachverhalte innerhalb einer Patientenverfügung insbesondere mit dem Hausarzt zu besprechen. Eine Patientenverfügung sollte alle ein bis zwei Jahre neu unterschrieben werden, damit die Ärzte im Bedarfsfall sich sicher sein können, dass es sich um gültige Wünsche des Patienten handelt, die als Maßgabe für die künftige Behandlung dienen sollen.
Welche Betreuungsvereine gibt es und was sind ihre Aufgaben?
Betreuungsvereine führen selbst Betreuungen und sind zudem zuständig für:
- Gewinnung, Schulung und Weiterbildung von ehrenamtlichen Betreuer, sowie Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuungsverhältnissen
- Beratung und Information für ehrenamtlichen Betreuer und Vollmachtnehmer
- Informationen über Vollmacht und Betreuungsverfügung
- Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Informationsveranstaltungen)
Im Landkreis Mayen-Koblenz sowie der Stadt Koblenz gibt es folgende Betreuungsvereine:
Sozialdienst Katholischer Männer (SKM) für Mayen und Umgebung e.V.
Betreuungsverein
St.-Veit-Straße 14
56727 Mayen
Telefon: 02651 947275
Mail: info@skm-mayen.deBetreuungsverein im Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Koblenz e.V.
Bodelschwinghstraße 36 f
56070 Koblenz
Telefon: 0261 9885702-11
E-Mail: tdenn@kirchenkreis-koblenz.deBetreuungsverein der Lebenshilfe Koblenz e.V.
Geisbachstraße 24
56072 Koblenz
Telefon: 0261 92246-06
E-Mail: info@betreuung-lebenshilfe-ko.deBetreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Mayen-Koblenz e.V.
Betreuungsverein
Berliner Straße 2a
56575 Weißenthurm
Telefon: 02637 4640
E-Mail: betreuungsverein.der.awo-myk@onlinehome.deSK Andernach Soziales Kompetenzzentrum e.V.
Betreuungsverein
Füllscheuer 14a
56626 Andernach
Telefon: 02632 31590
E-Mail: sk-andernach@t-online.deCaritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V.
Betreuungsverein
Ludwig-Hillesheim-Straße 3
56626 Andernach
Telefon: 02632 25020
E-Mail: betreuungsverein@caritas-andernach.deSie möchten Berufsbetreuer werden?
Gesetzliche Betreuer unterstützen Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen können. Sie werden vom zuständigen Amtsgericht für die notwendigen Aufgabenkreise bestellt.
Für Berufsbetreuer gibt es keine einheitliche Ausbildung. Seit dem 01.01.2023 gilt die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV). Sie dient der Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleisten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Aufgabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben.
Alle Berufsbetreuer werden nun von der zuständigen Stammbehörde registriert. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Sitz bzw. hilfsweise Ihr Wohnsitz befindet. Bei der Registrierung werden die persönliche Eignung und die Sachkunde der Bewerber geprüft.
Wenn Sie Berufsbetreuer werden oder sich über das Registrierungsverfahren informieren möchten, melden Sie sich gerne bei uns.
Als zustände Sachbearbeiterinnen stehen Ihnen zur Verfügung
Für allgemeine Beratungen und die Sachkundeprüfung:
Margret Diederichs
Tel.: 0261 108-590
E-Mail: margret.diederichs@kvmyk.deLara Kiefer
Tel.: 0261 108-592
E-Mail: lara.kiefer@kvmyk.deFür das Registrierungsverfahren und die Nachweispflichten der Berufsbetreuer:
Karin Nell
Tel.: 0261 108-390
E-Mail: karin.nell@kvmyk.deHolger Balthasar
Tel.: 0261 108-328
E-Mail: holger.balthasar@kvmyk.de