Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden.Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.

    Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Das Gesundheitsamt Mayen-Koblenz bietet entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung die gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) an.

    Die Bescheinigung über die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz ist eine zwingende Voraussetzung für eine Anmeldung nach § 3 ProstSchG und die Ausstellung der Anmelde-Bescheinigung oder Alias-Bescheinigung durch die Anmeldebehörde.

    Die Anmeldung nach § 3 erfolgt in Rheinland-Pfalz über die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Landkreis Mayen-Koblenz:

    Mehr Informationen zur Anmeldung für Prostituierte im Kreis Mayen-Koblenz finden sich unter der Verwaltungsleistung "Prostitutionstätigkeit anmelden" (Buchstabe P aufrufen, dort ganz unten)

    Stadt Koblenz:

    Prostituierte, die in der Stadt Koblenz arbeiten möchten, müssen sich für die Anmeldung an die Stadtverwaltung Koblenz wenden (Ordnungsamt, Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz).

    Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist dann zusammen mit der Anmelde- oder Aliasbescheinigung bei der Arbeit mitzuführen. 

    Für die gesundheitliche Beratung mit Ausstellung der Bescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 40 Euro an, die am Beratungstag hier bar zu bezahlen sind. Die Beratungsbescheinigung wird direkt ausgestellt und mitgegeben. Sie enthält lediglich den Namen oder Alias-Namen, das Geburtsdatum und das Datum der Beratung sowie die ausstellende Behörde. Es erfolgt z.B. keine Angabe der Adresse.

    Weiterhin ist zu beachten:

    • Die gesundheitliche Erstberatung hat an dem Gesundheitsamt zu erfolgen, das für den Ort zuständig ist, an dem die Anmeldung erfolgt. Die Betroffenen können sich das zuständige Gesundheitsamt daher nicht frei aussuchen. Sie müssen also zuerst entscheiden, wo sie sich anmelden wollen, und davon abhängig dann das Gesundheitsamt aufsuchen, das für den Anmeldeort zuständig ist. Dabei wird dringend dazu geraten, das Gesundheitsamt erstmal telefonisch zu kontaktieren, da die Beratungen in der Regel nur nach Terminvereinbarung angeboten werden können. Das Gesundheitsamt Koblenz ist zuständig für die Stadt Koblenz und den Landkreis Mayen-Koblenz.
    • Nach § 4 (3) ProstSchG darf die Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung beim Ordnungsamt nicht älter als drei Monate sein.
    • Die Beratungsbescheinigung nach § 10 ProstSchG kann auch pseudonym, also unter einem Aliasnamen, ausgestellt werden. Die erste Bescheinigung des Gesundheitsamtes (also vor der ersten Anmeldung) kann aber nur auf den Realnamen ausgestellt werden. Wenn sich der/­die Prostituierte dann angemeldet hat und von der Anmeldebehörde eine Aliasbescheinigung erhalten kann, kann er/­sie mit dieser Aliasbescheinigung zum Gesundheitsamt kommen und sich eine neue Beratungsbescheinigung auf den Aliasnamen ausstellen lassen.

    Die Neuausstellung der Beratungsbescheinigung auf den Aliasnamen ist gebührenfrei. Es ist dafür auch keine Terminvereinbarung erforderlich, allerdings kann dies nur donnerstag vormittags anlässlich der offenen (d.h. nicht termin-gebundenen) STD-Beratungsstelle erfolgen. 

    Die gesundheitliche Beratung ist in jährlichen Abständen zu wiederholen, für Prostituierte unter 21 Jahren in halbjährlichen Abständen. Prostituierte, die bis zum 31.12.2017 erstmalig beraten wurden und ab 21 Jahre alt sind, benötigen im Rahmen einer Übergangsregelung die nächste Beratung erst zwei Jahre nach der Erstberatung. Wer die Erstberatung aber nach dem 1.1.2018 absolviert hat, kann nicht mehr von der Übergangsregelung profitieren.

    Die gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz werden zurzeit nur im Gesundheitsamt Koblenz angeboten (also nicht in Mayen und Andernach).

    Die Beratungen finden nur nach Terminvereinbarung statt (also keine "offene" Sprechstunde).

    In jedem Fall ist also eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich (Frau Frank, 0261 - 914807 - 28)

    Das Angebot der anonymen, kostenlosen Beratung und eventuell auch Untersuchung im Bereich der sexuell übertragbaren Krankheiten durch das Gesundheitsamt bleibt davon unberührt und wird weiterhin aufrechterhalten. Es hat nichts mit dem ProstSchG zu tun* und richtet sich auch an die Allgemeinbevölkerung. Für Prostituierte ersetzt die freiwillige Teilnahme an diesem Angebot nicht die Beratung nach § 10 ProstSchG. 

    *Aus organisatorischen Gründen erfolgt allerdings die Umschreibung von gesundheitlichen Beratungsbescheinigungen auf Aliasnamen im Rahmen dieser Sprechstunde, sofern eine solche Umschreibung im Einzelfall gewünscht wird (ist freiwillig).

    Mehr Infos dazu unter der Verwaltungsleistung "Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten"

    Der Gesetzestext des Prostituiertenschutzgesetzes findet sich unten unter "Rechtsgrundlagen".



  • Verfahrensablauf

  • Zuständige Stelle

    Die Kreisverwaltungen nehmen die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung als untere Gesundheitsbehörden wahr.
    Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für die gesundheitliche Beratung beläuft sich auf 40 bis 60 EUR.
    Je nachdem können zusätzlich Kosten für Auslagen von der Behörde geltend gemacht werden.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Im Gesundheitsamt Mayen-Koblenz beträgt die Gebühr 40 Euro, die bar zu bezahlen sind.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Für die gesundheitliche Beratung ist das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung zuständig, in kreisfreien Städten das Gesundheitsamt des Landkreises.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende