Aufenthaltserlaubnis erteilen für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte

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  • Leistungsbeschreibung

    Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.
    Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.
    Ausgenommen sind Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese EU-Mitgliedsstaaten die entsprechende EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.
    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie z.B. ein gesicherter Lebensunterhalt, gelten uneingeschränkt.
    Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit abhängig davon, welchem Zweck (z.B. Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll. Die §§ 16-21 Aufenthaltsgesetz werden analog angewendet.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Persönliche Termine nur nach vorheriger Terminvergabe unter:
     https://termine-reservieren.de/termine/kvmayen-koblenz/

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Team "Aufenthaltsgesetz"

    Buchstaben A - Alr:

    Tel.: 0261/108-327

    Buchstaben Als - Bak:

    Tel.: 0261/108-331

    Buchstaben Bal - Car

    Tel.: 0261/108-290

    Buchstaben Cas - Gr:

    Tel.: 0261/108-175

    Buchstaben Gs - Kak:

    Tel.: 0261/108-107

    Buchstaben Kal - Ma:

    Tel.: 0261/108-271

    Buchstaben Mb - Pl:

    Tel.: 0261/108-315

    Buchstaben Pm - So:

    Tel.: 0261/108-169

    Buchstaben Sp - Z:

    Tel.: 0261/108-198

    E-Mail: auslaenderbehoerde@kvmyk.de

  • Voraussetzungen

    • Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat 
      Ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht grundsätzlich nur dann, wenn in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache erteilt wurde. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne diesen Zusatz ist regelmäßig nicht ausreichend.
      Nur in Ausnahmefällen kann der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des anderen EU-Mitgliedsstaats erbracht werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann nur im Wege des Ermessens erteilt werden.
    • Fester Wohnsitz
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich 
      Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gültiger Pass mit Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EG) des anderen EU-Mitgliedsstaates 
    • 1 aktuelles biometrisches Foto 
      35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
    • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt 
    • Unterlagen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck 
      z.B. Immatrikulationsbescheinigung oder Einstellungszusicherung und Arbeitsvertrag etc.
    • Krankenversicherung 
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    §45 AufenthV

    Erteilung: 100,00€

    Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00€

    Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00€

    für Minderjährige:

    Erteilung: 50,00€

    Verlängerung bis zu 3 Monaten: 48,00€

    Verlängerung mehr als 3 Monate: 46,50€.

  • Bearbeitungsdauer

    Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der visumfreie Aufenthalt (90 Tage) oder die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache als Etikett in den Pass eingeklebt. Elektronische Aufenthaltstitel können zurzeit nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende