Einbürgerung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht als Unions- oder Schweizerbürgerinnen bzw. -bürger,
    • mindestens acht Jahre Inlandsaufenthalt,
    • Unterhaltsfähigkeit,
    • ausreichende Deutschkenntnisse,
    • staatsbürgerliches Grundwissen,
    • keine Mehrstaatigkeit,
    • nicht bestraft,
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes, keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.
    Für besondere Fallkonstellationen gibt es besondere Einbürgerungsgrundlagen. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden.  

    Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für mit einzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

    Mit Antragstellung werden Gebühren erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Einbürgerungsinteressierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen; das sind in der Regel die Eltern.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Die Einbürgerungsbehörde hält Antragsvordrucke bereit. Damit wir Sie umfassend vor der Antragsabgabe beraten können, bitten wir Sie uns eine Terminanfrage per E-Mail an einbuergerung@kvmyk.de zu senden.

    Aufgrund zahlreicher Anfragen kommt es leider zu Wartezeiten bei der Terminvergabe. Wir bitten um Verständnis.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte- In Landkreisen kann der Antrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

Die Einbürgerungsbehörden beraten gebührenfrei und unverbindlich. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende