- Aktuelles
- Bürgerservice
- Landkreis
- Themen
- Abfall
- Arbeit & Soziales
- Ausländer & Flüchtlinge
- Betreuungsbehörde
- Breitbandausbau
- Einbürgerung
- Energie
- Feuerwehr & Rettungsdienst
- Gleichstellung
- Kinder, Jugend & Familie
- Klima
- Kultur
- Landwirtschaft
- ÖPNV & Kita-/Schülerbeförderung
- Radverkehr
- Schule & Bildung
- Senioren
- Smarte Region MYK10
- Sport
- Umwelt & Natur
- Veterinärdienst & Lebensmittelüberwachung
- Wirtschaft & Kreisentwicklung
- Verwaltung
Miteinbürgerung für die Ehepartnerin oder den Ehepartner, die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder minderjährige Kinder beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
-
Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
- sich frei in der EU bewegen,
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie und Ihr minderjähriges Kind mit eingebürgert werden, auch wenn Sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-KoblenzTeam „Einbürgerung“
Tel.: 0261/108-636
Tel.: 0261/108-414
E-Mail: einbuergerung@kvmyk.de
Voraussetzungen
- Die müssen seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Wenn Sie seit mindestens 2 Jahren verheiratet sind, beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, kann die erforderliche Aufenthaltszeit auf 4 Jahre verkürzt werden.
- Ihr minderjähriges Kind kann mit Ihnen eingebürgert werden, wenn Sie für das Kind sorgeberechtigt sind und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft leben. Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Sie sind handlungsfähig oder werden gesetzlich vertreten. Im Einbürgerungsverfahren sind Sie grundsätzlich handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
-
Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel:
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel.
- Nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
- Sie können für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sorgen, ohne bestimmte öffentliche Leistungen zu beziehen.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
-
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1. Das gilt beispielsweise nicht,
- wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
- Bei minderjährigen Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.
-
Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse. Sie müssen keine staatsbürgerlichen Kenntnisse nachweisen, wenn
- Ihnen dies wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung haben oder altersbedingt nicht möglich ist oder
- Sie einen deutschen Schul-, Hochschul- oder Studienabschluss haben oder
- Sie als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30.6.1974 eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind oder
- Sie bis zum 2.10.1990 als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind.
- Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet.
-
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Das heißt,
- Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten
- wenn Sie solche Aktivitäten in der Vergangenheit unterstützt haben, müssen Sie sich glaubhaft davon abgewandt haben.
-
Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere
- für den Schutz jüdischen Lebens sowie
- zum friedlichen Zusammenleben der Völker und
- dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Einbürgerung
- gültiger Pass oder amtliches Identitätsdokument mit Foto
- gültiger Aufenthaltstitel
-
Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
-
gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- der vorherigen Ehepartnerin oder des vorherigen Ehepartners oder
- der vorherigen eingetragenen Lebenspartnerin oder des vorherigen eingetragenen Lebenspartners
- wenn Sie zur Schule gehen: aktuelle Schulbescheinigung
- wenn Sie studieren: aktuelle Studienbescheinigung
- wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
- wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid und Rentenversicherungsverlauf, den Sie von der Deutschen Rentenversicherung erhalten
-
wenn Sie selbstständig sind:
- Gewerbeanmeldung,
- aktueller Einkommenssteuerbescheid,
- Nachweis über den erzielten Gewinn, beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerbüros über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung
- Mietvertrag
- Nachweis Krankenversicherungsschutz
-
Nachweis Altersvorsorge, zum Beispiel:
- Immobilienbesitz
- private Lebensversicherung
- Rentenversicherung
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1, beispielweise mit einem Zertifikat B1
- Nachweis über staatsbürgerliche Kenntnisse, beispielsweise mit einer Bescheinigung der Teilnahme am Integrationskurs "Leben in Deutschland" oder Einbürgerungstest
-
bei Ihrer persönlichen Vorsprache geben Sie ab:
- Ihr Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und
- Ihr Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen sowie
- Ihre Loyalitätserklärung
- bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts, zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen
Welche Gebühren fallen an?
Hinweise:
- Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewähren.
- Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
- Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen.
Verwaltungsgebühr: 255,00 €Vorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.htmlGilt für die Einbürgerung pro Person, gilt auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werdenVerwaltungsgebühr: 51,00 €Vorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.htmlGilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wirdVorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.htmlGilt bei Ablehnungsbescheid für ErwachseneVorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.htmlGilt bei Ablehnungsbescheid für miteinzubürgerndes minderjähriges KindRechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz