Miteinbürgerung von Ehegatten Beantragung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Erfüllt Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung, können Sie miteingebürgert werden, auch wenn Sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten. Die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen auch bei Ihnen erfüllt sein. Ein Rechtsanspruch auf Miteinbürgerung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet über Ihre Miteinbürgerung als Ehegatte oder Ehegattin nach Ermessen. Ihre Miteinbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an Sie wirksam.

  • Teaser

    Ihr Ehepartner erfüllt die notwendigen Vorraussetzungen zur Einbürgerungen? Dann können Sie ihn miteinbürgern.

  • Verfahrensablauf

    Um gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin miteingebürgert zu werden, ist ein schriftlicher Einbürgerungsantrag von Ihnen notwendig.

    Die Einbürgerungsbehörde prüft den gestellten Antrag auf Miteinbürgerung und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.

    Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Team „Einbürgerung“

    Tel.: 0261/108-636

    Tel.: 0261/108-414

    E-Mail: einbuergerung@kvmyk.de

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen, die Sie bei einer Miteinbürgerung erfüllen müssen:

    • Sie haben seit mindestens vier Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht in Deutschland seit mindestens zwei Jahren.
    • Sie erfüllen außer den Aufenthaltszeiten alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung.

    Dazu gehören unter anderem: Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt, haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Von Ihnen als miteinzubürgernde Ehegattin oder Ehegattenwerden nachfolgende Unterlagen immer benötigt:

    • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oderPassersatz)
    • Lichtbild
    • Nachweise über Einkommen oder Vermögen, Kranken- und Alterssicherung
    • Heiratsurkunde

    Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung der Einbürgerungsbehörde ist ratsam. Diese kann Ihnen genau auflisten, welche Unterlagen für Ihre Miteinbürgerung notwendig sind.

  • Welche Gebühren fallen an?

    • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird

    Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

    Eine Beratung vor der Antragstellung ist gebührenfrei.

    Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Beschaffung von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse oder durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag auf Miteinbürgerung sollten Sie möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung Ihres Ehegatten oder Ihrer Ehegattin stellen.  Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt vor der Einbürgerung Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin beantragt werden.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Anträge / Formulare

    Die Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. 


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Möglichkeit der Einbürgerung. Die Beratung ist nicht abhängig von einer Antragstellung.

In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende