Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis oder der Inhaber eines Befähigungsscheines , das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Zur Beurteilung benötigen wir ein vollständig ausgefülltes Anzeigenformular oder nachfolgende Informationen/Unterlagen:

    1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide  und die ausstellende Behörde,
    2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    3. Lageplan mit Abbrennplatz und Kennzeichnung des größten erforderlichen Schutzabstandes,
    4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    •  Mindestens zwei Wochen vorher
    • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen vorher, muss die Anzeige erfolgen.
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige im gewerblichen Bereich ist die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen im nicht gewerblichen Bereich sind die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Kreisverwaltungen.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz wenden.

Zuständige Abteilungen