Ausländerbehörde

Ausländerbehörde

Was macht die Ausländerbehörde?

Ausländer können, durch die Ausländerbehörde, einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erlangen. Dieser wird durch den Erhalt von einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verdeutlicht.

Die Ausländerbehörde kümmert sich um Ihre Anliegen und hilft Ihnen bei Fragen bezüglich des Themas Ausländerrecht. Für die Themen Aufenthalt, Asyl oder Einbürgerung sind die Mitarbeiter der Ausländerbehörde die richtigen Ansprechpartner.

Wenn Sie sich für die Einbürgerung interessieren, können Sie sich hier informieren.


  • Aufgabe der Ausländerbehörde

    Die Ausländerbehörde ermöglicht den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln oder Niederlassungserlaubnissen, das Bearbeiten von Anliegen von nicht deutschen Bürgern und das Erstellen von Fiktionsbescheinigungen.

    Für diese und jegliche weitere Art von Auskunft benötigen Sie einen Termin.

  • Terminverwaltung


    Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung vorrangig unsere Online-Terminverwaltung. Bitte beachten Sie, dass Ihr Termin von hier aus bestätigt werden muss. Mit der Bestätigung erhalten Sie unter anderem die Terminkennung sowie weitere Informationen zu den mitzubringenden Unterlagen.

    Sie können Ihre Terminanfrage alternativ auch per E-Mail an abh-termin@kvmyk.de senden.

    Bei Problemen mit dem der Online-Terminverwaltung wenden Sie sich bitte ebenfalls an abh.termin@kvmky.de.

    Hier erhalten Sie eine Rückmeldung innerhalb von drei Werktragen. Wir wiederholen: Sollten sie telefonisch niemanden erreichen, können Sie Ihre Terminanfrage gerne auch per E-Mail an abh-termin@kvmyk.de richten.

    Hinweis: Wir empfehlen ca. 8 bis 10 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Termin zur Verlängerung zu vereinbaren.

  • Asyl

    In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

    Wir bitten Sie Ihr Anliegen an asyl@kvmyk.de zu übersenden. Unsere Mitarbeiter werden sich anschließend schnellstmöglich um dieses kümmern. Duldungen, Gestattungen und Auflagenänderungen wie zum Beispiel eine Arbeitserlaubnis können auf dem Postweg übersandt werden.  Bitte senden Sie uns hierzu die Dokumente, die bearbeitet werden sollen, an Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Ausländerbehörde, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz.

    Wurde Ihrem Asylgesuch entsprochen, erhalten Sie automatisch einen Termin von uns.  Dies kann bis zu 8 Wochen dauern, da hier auch gesetzliche Fristen beachtet werden müssen.

    Wohnsitzbeschränkung und Wohnadresse

    Durch Ihre Duldung und Gestattung unterliegen Sie einer Wohnsitzauflage, welche nur das Wohnen im Landkreis gestattet. Sobald Sie also einer Unterkunft zugewiesen werden, die sich im Landkreis befindet, müssen Sie sich an das Einwohnermeldeamt des Landkreises Mayen-Koblenz wenden. Durch die Zuweisung dürfen Sie nur in einer Unterkunft wohnen, welche im Landkreis liegt. Wenn Sie sich im Einwohnermeldeamt des Landkreises angemeldet haben, ist die Ausländerbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz für Sie zuständig.

    Bei Fragen können Sie sich auch bei der für Sie zuständigen Verbandsgemeinde melden.

    Arbeiten und Reisen

    Wenn Sie Inhaber einer Duldung oder im laufenden Asylverfahren sind, haben Sie die Möglichkeit eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Beschäftigung nachzugehen. Dies erfordert jedoch eine vorherige Erlaubnis der Ausländerbehörde.

    Ausbildung

    Bei der Ausbildung gibt es zwei verschiedenen Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist dabei die Ausbildungsduldung. Wenn Sie die qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abschließen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung erhalten. Neben der Ausbildungsduldung existiert zudem die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Ausreisepflichtige.

    Diese Art der Aufenthaltserlaubnis kommt in Frage, wenn Sie während des laufenden Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben und diese nach Ablehnung des Asylverfahrens fortsetzen möchten oder beabsichtigen erst im Rahmen einer Duldung eine Ausbildung zu beginnen.

    Beschäftigung

    Im Rahmen einer Duldung oder Gestattung haben Sie ebenfalls die Möglichkeit eine Beschäftigung auszuüben. Die zwei vorhandenen Möglichkeiten sind dabei eine Beschäftigungserlaubnis oder eine Beschäftigungsduldung.

    Beschäftigungserlaubnis

    Ihre Duldung wird in der Regel mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen, die sich auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beziehen. Nachdem Ihnen das Nachgehen einer Beschäftigung erlaubt wurde, wird diese Beschäftigung in die Duldungsbescheinigung aufgenommen.

    Beschäftigungsduldung

    Die Beschäftigungsduldung ist eine besondere Form der Duldung, da mittels dieser die Abschiebung auf Grund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorerst ausgesetzt wird. Sofern Sie Inhaber einer Duldung sind, vor dem 31.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für Sie und Ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner eine Beschäftigungsduldung für den Zeitraum von 30 Monaten zu erhalten.

Aufenthaltstitel und Niederlassungserlaubnis