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Wahlen

Wahlen und Demokratie hängen eng zusammen. Ohne regelmäßige Wahlen gibt es keine Demokratie. Wer wählt, wirkt am politischen Entscheidungsprozess mit.

Das Wahlrecht ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert. Nach Artikel 20 des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.


Wahlgrundsätze

 Wahlen sind in Deutschland allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

  • allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger wählen darf.
  • unmittelbar heißt, dass die Wähler die Kandidaten ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern wählen.
  • frei bedeutet, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf.
  • gleich heißt, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt.
  • geheim bedeutet, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat - es sei denn, der Wählende gibt dies selbst bekannt.


Aktives und passives Wahlrecht

Man unterscheidet aktives und passives Wahlrecht:

  • aktives Wahlrecht ist das Recht, an den Wahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken
  • passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person, selbst gewählt werden zu können.


  • Kommunalwahl

    Alle fünf Jahre haben die Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen.

    Je nach Wohnort stehen folgende Ratswahlen an: Ortsbeirat, Gemeinderat, Stadtrat, Verbandsgemeinderat, Kreistag. Neben den Räten treten auch die Orts- und Stadtbürgermeister sowie die Ortsvorsteher zur Wahl an. Die Ratsmitglieder, Bürgermeister und Ortsvorsteher werden von den Bürgern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

    Am 26. Mai 2019 fanden in Rheinland-Pfalz gleichzeitig mit der Europawahl die Kommunalwahlen statt. Die Wählerinnen und Wähler haben u.a. auch über die Zusammensetzung des neuen Kreistags des Landkreises Mayen-Koblenz entschieden, der aus 50 Mitgliedern besteht.

  • Landratswahl

    Der Landrat ist nach der Landkreisordnung Vorsitzender des Kreistages. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse. Zugleich ist er Leiter der Kreisverwaltung und damit Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. Der Landrat wird für die Dauer von 8 Jahren von den Bürgern direkt gewählt, sofern ein Bewerber vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, wird der Landrat vom Kreistag gewählt.

    Zum Landrat kann jeder Deutsche bzw. Staatsbürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden, der am Tag der Wahl 23 aber noch keine 65 Jahre alt ist und nicht ausdrücklich von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurde. Darüber hinaus muss der Kandidat die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die im Grundgesetz verankerte freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt.

    Die letzte Landratswahl 2016 fand am 12.06.2016 statt. Die Ergebnisse finden Sie hier.

  • Landtagswahl

    Der Landtag ist das oberste Organ der politischen Willensbildung des Landes Rheinland-Pfalz. Er vertritt das Volk, wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung, beschließt die Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt und wirkt an der Willensbildung des Landes mit.

    Der rheinland-pfälzische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Stimmberechtigt sind alle Deutschen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Rheinland-Pfalz leben. Außerdem dürfen sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die erste Stimme, die Wahlkreisstimme, dient der Wahl eines Abgeordneten in einer der Wahlkreise. Mit der zweiten Stimme, der Landesstimme, wird eine Landes- oder Bezirksliste gewählt. Sie entscheidet über die Zusammensetzung des Landtages.

    Die Ergebnisse der letzten Landtagswahl am 14.03.2021 können Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters abrufen.

  • Bundestagswahl

    Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt.

    Der Landkreis Mayen- Koblenz wird dabei in zwei Wahlkreise geteilt:

    1.    Wahlkreis 198 Ahrweiler
    (Stadt Andernach, Stadt Mayen, Verbandsgemeinde Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel)

    2.    Wahlkreis 199 Koblenz
    (Stadt Bendorf, Verbandsgemeinde Rhein- Mosel, Vallendar und Weißenthurm)

    Die Ergebnisse der letzten Bundestagswahl am 26.09.2021 finden Sie hier.

  • Europawahl

    Das Europäische Parlament ist das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union. Die Europa-Abgeordneten werden alle fünf Jahre von Wählern aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in allgemeinen, unmittelbaren, freien, geheimen und gleichen Europawahlen als Repräsentanten der insgesamt 500 Millionen Einwohner gewählt. Seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 hat das Europäische Parlament seine Kompetenzen Zug um Zug ausgebaut. Heute beschließt das Parlament zusammen mit dem Ministerrat Gesetze, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig sind.

    Das Europäische Parlament ist in vielerlei Hinsicht ein besonderes Parlament. Über 20 Amtssprachen kennzeichnen die Arbeit und die Arbeitsorte verteilen sich auf drei europäische Länder. Sitz des Parlaments ist Straßburg, weitere Arbeitsorte sind Brüssel und Luxemburg.

    Am 25.05.2019 hat in Rheinland-Pfalz gleichzeitig mit den Kommunalwahlen die Europawahl stattgefunden. Die Wählerinnen und Wähler haben über die Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Parlament entschieden.

  • Wahl des Beirates für Migration und Integration

    In Landkreisen, in denen mehr als 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten. In anderen Landkreisen kann aufgrund einer Satzung ein Beirat eingerichtet werden. Der Beirat wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Anzahl der Mitglieder ist in einer Satzung zu bestimmen. 

    Am 27. Oktober 2019 wurden 10 Mitglieder in den Beirat des Landkreises Mayen-Koblenz gewählt. Weitere 5 Mitglieder wurden berufen.

    Wahlberechtigt sind:

    • alle Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Einwohner
    • alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige
    • durch Einbürgerung
    • nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,

     soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Die Ergebnisse der letzten Wahl des Beirats finden Sie hier.