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Landes- und Regionalplanung

Landes- und Regionalplanung

In unserem dichtbesiedelten Landkreis gibt es vielzählige Vorstellungen, wie Flächen genutzt werden können. Beispielsweise als Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete, für die Landwirtschaft oder den Forst, als Straßen, zur Wassergewinnung oder als Naturraum bzw. für die Naherholung. Einige Nutzungen lassen sich verträglich kombinieren. Andere stehen in Konkurrenz und lassen sich nicht gleichwertig an gleicher Stelle umsetzen. Es bedarf einer Abwägung durch die sogenannte Raumordnung. Diese ist die zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung zur Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Raumes. Die Umsetzung der Raumordnung obliegt den Ländern (Landesplanung) und den Regionen (Regionalplanung). Sie umfasst die jetzige „Nutzung“ und zeigt zukünftige Möglichkeiten auf.

Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, frühzeitig Trends und Bedürfnisse der gesellschaftlichen Gruppen sinnvoll zu organisieren und zu steuern, um unterschiedliche Nutzungsansprüche möglichst in Einklang zu bringen. Dazu wurden Karten erarbeitet, auf denen zu sehen ist, welchen Zweck bzw. welcher Nutzung die Teilräume im Kreisgebiete dienen solle. Anhand dieser abgestimmten Nutzungskonzepte, können Anfragen für neue Nutzungen bewertet werden. Will zum Beispiel jemand eine Windkraftanlage errichten, kann die Kreisverwaltung so prüfen, ob es Konflikte zwischen der zu schützenden derzeitigen und geplanten zukünftigen Nutzungen gibt.

Daher ist ein Schwerpunkte in diesem Aufgabenbereich die Abgabe von landesplanerischen Stellungnahmen zu Bauleitplanungen oder zu raumbedeutsamen Maßnahmen. Initiatoren können kreisangehöriger Kommunen, Unternehmen oder Privatpersonen sein. Darüber hinaus werden in relevanten Einzelfällen raumordnerische Prüfungen durchgeführt. Sind die Ziele der örtlichen Vorhaben vereinbar oder besteht ein Zielkonflikt? Insbesondere hier nimmt die Landesplanung in der Kreisverwaltung ihre Koordinierungsaufgabe wahr.

Der Orientierungsrahmen für diese Bewertungen ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und dem rheinland-pfälzischen Landesplanungsgesetz (LPlG). Zudem gelten der rheinland-pfälzische Landesentwicklungsplan (derzeit LEP IV) und der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald.


Zuständige Landesplanungsbehörden sind

  • das Ministerium des Innern und für Sport als Oberste Landesplanungsbehörde
  • die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) Nord als Obere Landesplanungsbehörde
  • die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als Untere Landesplanungsbehörden


Raumordnung in der Praxis

Das Land als vorhandenen Fläche ist endlich. Das Erklärvideo des Bundesministeriums zeigt dazu anschaulich die Aufgaben und Prozesse der Raumordnung.