Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, die sogenannten U1 bis U9 sowie J1, können ein wichtiger Baustein zur gesunden kindlichen Entwicklung sein. Gerade in den ersten Lebensjahren machen Kinder gewaltige Entwicklungsschritte.

    Bei den "U"-Untersuchungen werden der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich überprüft. So können mögliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.

    Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sind als Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Die Inhalte, Zeitpunkte und Struktur des Untersuchungsprogramms legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) fest.

    Die einzelnen U-Untersuchungen bestehen aus:

    • speziellen Screening-Untersuchungen auf bestimmte Erkrankungen
    • körperlichen Untersuchungen des Kindes sowie
    • einer Beratung der Eltern

    Die körperliche Untersuchung des Kindes ist abgestimmt auf das Kindesalter und umfasst die Überprüfung von

    • Gewicht,
    • Körperlänge,
    • altersgerechte Entwicklung,
    • Untersuchung einzelner Organe,
    • des Kopfes und
    • des Bewegungsapparates

    Bei der Entwicklungsbeurteilung untersucht die Ärztin beziehungsweise der Arzt unter anderem

    • die Grob- und Feinmotorik,
    • die geistige Entwicklung,
    • die soziale und emotionale Kompetenz und
    • die Interaktion des Kindes mit den Eltern.

    Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf eine Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.

    Neben der Krankheitsfrüherkennung prüft die Ärztin oder der Arzt, ob und gegebenenfalls welche individuellen Belastungen und gesundheitlichen Risiken beim Kind vorliegen und berät die Eltern darauf abgestimmt, wie sie diese verringern können. Bei Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt eine Präventionsempfehlung ausstellen und auf regionale Eltern-Kind-Angebote hinweisen.

    Teil der Untersuchung ist auch die Überprüfung des Impfstatus und die Beratung zur Verbesserung des Impfschutzes des Kindes. Außerdem muss bei Erstaufnahme des Kindes in die Kita eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden.

    Dokumentiert werden die U-Untersuchungen im gelben Kinderuntersuchungsheft. Es enthält eine herausnehmbare Teilnahmekarte, mit der die Eltern die regelmäßige Teilnahme des Kindes an den U-Untersuchungen gegenüber Dritten – wie zum Beispiel Kindergärten – nachweisen können, ohne dabei vertrauliche Informationen weiterzugeben.

    Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den G-BA festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.

    Die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen kann durch Früherkennungsuntersuchungen und regelmäßige Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen verbessert werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt vielfältige Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen.

    Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz

    Das Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (Kinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz) verpflichtet die Gesundheitsämter auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen (konkret: U 4 bis U 9) hinzuwirken.
     
    Das Zentrum für Kindervorsorge im Universitätsklinikum Homburg informiert die Eltern im Auftrag der Zentralen Stelle Landeskinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz über die anstehende Früherkennungsuntersuchung. Dem Anschreiben an die Eltern ist ein Rückmeldeformular beigefügt, das bei der Untersuchung unbedingt beim Kinderarzt oder Hausarzt abgegeben werden muss. Auf diesem Formular meldet der Arzt per Fax an das Zentrum für Kindervorsorge, dass die Untersuchung erfolgt ist. Medizinische Befunde werden dabei nicht mitgeteilt. Es geht also lediglich um die Teilnahme an der Untersuchung als solche.
     
    Erhält das Zentrum für Kindervorsorge keine Rückmeldung über die Teilnahme des Kindes an der Untersuchung, erfolgt eine schriftliche Erinnerung, ebenfalls mit Rückmeldeformular.
     
    Falls dem Zentrum für Kindervorsorge innerhalb von etwa drei Wochen nach Absendung des Erinnerungsschreibens immer noch keine Mitteilung über die Untersuchung vorliegt, meldet es diese Fälle dem zuständigen Gesundheitsamt.
     
    Das Gesundheitsamt muss sich dann unverzüglich mit den Eltern in Verbindung setzen und auf die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen hinwirken (Paragraph 8 Absatz 2 des Landeskinderschutzgesetzes).
     
    Wird trotz der Bemühungen des Gesundheitsamtes die ausstehende Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt, oder lässt sich dies nicht feststellen (zum Beispiel weil die Kontaktaufnahme mit den Eltern nicht möglich ist), so ist das Gesundheitsamt nach Paragraph 9 Absatz 1 des Landeskinderschutzgesetzes gehalten, diesen Fall gegebenenfalls dem Jugendamt zu melden, in dessen Bezirk das Kind seine Hauptwohnung hat. Die Jugendämter prüfen dann anhand der ihnen übermittelten Daten, ob ein Hilfebedarf vorliegt. Ist dies der Fall, stellen sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.
     
    Das vorstehend beschriebene Verfahren bezieht sich auf die Früherkennungsuntersuchungen U 4 bis U 9. Zur Jugendgesundheitsuntersuchung J 1 im Alter von 12 bis 14 Jahren lädt das Zentrum für Kindervorsorge ebenfalls ein. Es entfällt aber die Erinnerung und auch die Einschaltung der Gesundheitsämter. Daher liegt den Einladungen zur J 1 auch kein Rückmeldeformular bei.


     
    Vorgehensweise des Gesundheitsamtes Mayen-Koblenz

    Wenn das Gesundheitsamt Mayen-Koblenz vom Zentrum für Kindervorsorge über die (vermeintliche) Nichtteilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung erfährt, schreibt es die Eltern des Kindes zunächst an mit der Bitte, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Dies sollte möglichst telefonisch erfolgen, gern aber auch per E-mail oder Fax. Erfolgt keine Kontaktaufnahme seitens der Eltern, wird je nach Lage des Falles eventuell noch ein Hausbesuch durch ein oder zwei Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes durchgeführt. Alternativ kann das Gesundheitsamt auch telefonisch versuchen, die Eltern zu kontaktieren.

    Falls keine Kontaktaufnahme möglich ist, die Durchführung letztendlich unklar bleibt oder trotz erfolgten Kontaktes die Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt wird und es hierfür keine plausible Erklärung gibt, wird das Gesundheitsamt den Fall gemäß Paragraph 9 Landeskinderschutzgesetz dem Jugendamt melden, damit dieses prüfen kann, ob möglicherweise ein Hilfebedarf besteht.


    Erste Erfahrungen, Empfehlungen an die Eltern 

    Die Erfahrungen im Umgang mit dem seit Ende 2008 bestehenden Gesetz haben gezeigt, dass in etwa der Hälfte der dem Gesundheitsamt gemeldeten Fälle die Früherkennungsuntersuchung schon längst rechtzeitig durchgeführt war. In diesen Fällen scheiterte die Meldung über die erfolgte Untersuchung an das Zentrum für Kindervorsorge vor allem daran, dass die Eltern vergessen hatten, das beigefügte Rückmeldeformular zur Untersuchung mitzunehmen.

    Für derartige Situationen stehen den Ärzten neuerdings auch Blanko-Formulare zur Verfügung.

    Die Bestätigung der U-Untersuchung auf der "Teilnahmekarte", die im Jahresverlauf 2016 eingeführt und in das gelbe Vorsorgeheft eingelegt wurde, ersetzt nicht die Meldung der Untersuchung an die Zentrale Stelle durch die Arztpraxis. Allerdings können die Eltern diese Karte nutzen, um gegenüber Behörden (wie Gesundheitsamt, Jugendamt) die Untersuchung nachzuweisen, ohne das gelbe Vorsorgeheft selbst vorzeigen zu müssen. Dadurch werden medizinische Befunde usw., die im Untersuchungsheft stehen, nicht sichtbar, aber dennoch der Nachweis über die erfolgte Untersuchung erbracht. 

    Auch technische Probleme bei der Faxübermittlung des Rückmeldeformulars von der Arztpraxis zum Zentrum für Kindervorsorge (zum Beispiel bei der automatischen Auslesung des Barcodes) kommen gelegentlich vor. Wenn also Eltern trotz erfolgter Früherkennungsuntersuchung ein Schreiben vom Gesundheitsamt erhalten, sollten sie sich deshalb nicht beunruhigt fühlen, sondern im Gesundheitsamt anrufen und den Sachverhalt klären. Es ist daher auch an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass das Rückmeldeformular ebenso wie das gelbe Vorsorgeheft und der Impfausweis unbedingt zu den Früherkennungsuntersuchungen in die Arztpraxen mitgenommen werden müssen.


  • Voraussetzungen

    Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Untersuchungen.

    Es sind dabei folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

    • U1: unmittelbar nach der Geburt
    • erweitertes Neugeborenen-Screening: 2.-3. Lebenstag
    • Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag
    • U2: 3.-10. Lebenstag
    • U3: 4.-5. Lebenswoche
    • U4: 3.-4. Lebensmonat
    • U5: 6.-7. Lebensmonat
    • U6: 10.-12. Lebensmonat
    • U7: 21.-24. Lebensmonat
    • U7a: 34.-36. Lebensmonat
    • U8: 46.-48. Lebensmonat
    • U9: 60.-64. Lebensmonat
    • J1: 13. -14. Lebensjahr

    Zahnvorsorgeuntersuchungen:

    • Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechsmal im Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die sogenannte Individualprophylaxe: einmal je Kalenderhalbjahr im Alter von 6 bis 17 Jahren
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Untersuchungen benötigen Sie:

    • die elektronische Gesundheitskarte des Kindes oder des Jugendlichen
    • das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen für gesetzlich Versicherte an.

  • Rechtsgrundlage