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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-KoblenzBauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) in mindestens zweifacher Ausfertigung, die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, und dass die Wohnungen oder die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum etc. gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen. Sofern außerhalb des Gebäudes befindliche Flächen dem Sondereigentum zugeordnet werden sollen, sind auch diese Flächen in den Planunterlagen mit einer Nummerierung zu versehen. Sie müssen zudem in den Planunterlagen sowohl hinsichtlich der Größe, als auch bezüglich deren Position auf dem Grundstück mit Maßangaben versehen sein.
Insgesamt müssen die Antragsunterlagen den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) entsprechen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- keine
Rechtsgrundlage
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-KoblenzAnträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
An die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

